Die Vertragsklausel in VorsorgePlus-Verträgen der Sparkasse Westmünsterland, nach der für den Übergang in die Phase der Rentenzahlung Abschluss- und/oder Vermittlungskosten entstehen, ist unzulässig.
Die beanstandete Klausel lautet: „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“
Das jedoch vor Vertragsschluss über anfallende Kosten verpflichtend zu informieren ist, kann die o.g. Klausel nicht verwendet werden, da die Höhe der Kosten und der Zeitpunkt ihrer Erhebung unklar ist.
Die beanstandete Klausel lautet: „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“
Das jedoch vor Vertragsschluss über anfallende Kosten verpflichtend zu informieren ist, kann die o.g. Klausel nicht verwendet werden, da die Höhe der Kosten und der Zeitpunkt ihrer Erhebung unklar ist.
LG Dortmund, 01.09.2020 - Az: 25 O 8/20
Nachfolgend: OLG Hamm - Az: I-31 U 251/20 (anhängig)
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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