Die Vertragsklausel in VorsorgePlus-Verträgen der Sparkasse Westmünsterland, nach der für den Übergang in die Phase der Rentenzahlung Abschluss- und/oder Vermittlungskosten entstehen, ist unzulässig.
Die beanstandete Klausel lautet: „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“
Das jedoch vor Vertragsschluss über anfallende Kosten verpflichtend zu informieren ist, kann die o.g. Klausel nicht verwendet werden, da die Höhe der Kosten und der Zeitpunkt ihrer Erhebung unklar ist.
Die beanstandete Klausel lautet: „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“
Das jedoch vor Vertragsschluss über anfallende Kosten verpflichtend zu informieren ist, kann die o.g. Klausel nicht verwendet werden, da die Höhe der Kosten und der Zeitpunkt ihrer Erhebung unklar ist.
LG Dortmund, 01.09.2020 - Az: 25 O 8/20
Nachfolgend: OLG Hamm - Az: I-31 U 251/20 (anhängig)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RAin Patrizia Klein
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


