Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Im Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Geschäfts hat es sich bei dem Kläger um einen langjährigen Kunden der Beklagten gehandelt, der seine Rücklagen seit vielen Jahren über die Beklagte angelegt hatte. Die Mitarbeiterin vom Felde hat dem Beklagten die Zeichnung des streitgegenständlichen Fonds empfohlen. Dies reicht für die Annahme eines konkludenten Beratungsvertrags aus.
Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt. Sie hat den Kläger über diese Rückvergütung weder mündlich noch durch Übergabe des Prospektes informiert. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Kläger den Prospekt vor der Zeichnung ausgehändigt erhalten hat. Denn selbst wenn der Kläger den Prospekt rechtzeitig bekommen hätte, hätte sich ihm aus dem Inhalt des Prospekts nicht erschließen müssen, dass die Beklagte für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligung eine Vergütung erhält.
Zwar stellt die Aufklärungspflicht des Anlageberaters über Rückvergütungen eine Konkretisierung der allgemeinen Aufklärungspflicht über Interessenkollisionen dar, sie besteht aber auch dann, wenn im Einzelfall gar kein Interessenkonflikt bestanden haben sollte. Entscheidend ist, dass der Kunde über das Risiko einer möglichen Interessenkollision der beratenden Bank aufzuklären ist, ungeachtet der Frage, ob diese im Einzelfall tatsächlich vorliegt.
Hierzu führte das Gericht u.a. aus:
Die Beklagte war verpflichtet, den Kläger darauf hinzuweisen, dass sie für die Vermittlung der Beteiligung des Klägers eine Vergütung in Höhe von jedenfalls 8,25 % des Zeichnungsbetrages erhielt. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei den an sie geflossenen Zahlungen um sogenannte „Kick Backs” und nicht um nicht aufklärungsbedürftige Innenprovisionen.Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt. Sie hat den Kläger über diese Rückvergütung weder mündlich noch durch Übergabe des Prospektes informiert. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Kläger den Prospekt vor der Zeichnung ausgehändigt erhalten hat. Denn selbst wenn der Kläger den Prospekt rechtzeitig bekommen hätte, hätte sich ihm aus dem Inhalt des Prospekts nicht erschließen müssen, dass die Beklagte für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligung eine Vergütung erhält.
Zwar stellt die Aufklärungspflicht des Anlageberaters über Rückvergütungen eine Konkretisierung der allgemeinen Aufklärungspflicht über Interessenkollisionen dar, sie besteht aber auch dann, wenn im Einzelfall gar kein Interessenkonflikt bestanden haben sollte. Entscheidend ist, dass der Kunde über das Risiko einer möglichen Interessenkollision der beratenden Bank aufzuklären ist, ungeachtet der Frage, ob diese im Einzelfall tatsächlich vorliegt.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RAin Patrizia Klein
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