Verweigert die darlehensgebende Bank die Anerkennung eines Darlehenswiderrufs, so ist für die Gewährung von Deckungsschutz durch eine Rechtsschutzversicherung der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Widerruf erklärt und von der darlehensgebenden Bank zurückgewiesen wurde.
OLG Köln, 14.11.2017 - Az: I-9 U 40/17
ECLI:DE:OLGK:2017:1114.9U40.17.00
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