Ein Mietvertrag zwischen Ehegatten ist steuerlich nur anzuerkennen, wenn er klar, bestimmt und fremdüblich ausgestaltet sowie tatsächlich entsprechend durchgeführt wird.
Nach ständiger Rechtsprechung gelten dabei strenge Maßstäbe, da zwischen nahen Angehörigen regelmäßig kein Interessengegensatz besteht. Hauptpflichten wie die konkrete Bestimmung des Mietgegenstands, die Miethöhe, der Nutzungsumfang und Regelungen für den Schadensfall müssen eindeutig geregelt sein. Fehlen solche Vereinbarungen oder bestehen deutliche Abweichungen vom Fremdvergleich, liegt ein steuerlich unbeachtliches Vertragsverhältnis vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn Leistung und Gegenleistung nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Im vorliegenden Zusammenhang war die Überlassung eines jeweils wechselnden Fahrzeugs als Ersatz für Mietzahlungen vereinbart, nachdem der Ehemann drei Räume im Obergeschoss seines Hauses an seine Ehefrau vermietet hatte. Weder wurde ein bestimmtes Fahrzeug konkretisiert noch die Nutzung ausreichend begrenzt oder vertraglich abgesichert. Auch eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung fehlte. Zudem bestand ein offensichtliches Missverhältnis zwischen den Fahrzeugkosten und der vereinbarten Miete. Diese Umstände führten dazu, dass das Vertragsverhältnis steuerlich nicht anerkannt wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung gelten dabei strenge Maßstäbe, da zwischen nahen Angehörigen regelmäßig kein Interessengegensatz besteht. Hauptpflichten wie die konkrete Bestimmung des Mietgegenstands, die Miethöhe, der Nutzungsumfang und Regelungen für den Schadensfall müssen eindeutig geregelt sein. Fehlen solche Vereinbarungen oder bestehen deutliche Abweichungen vom Fremdvergleich, liegt ein steuerlich unbeachtliches Vertragsverhältnis vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn Leistung und Gegenleistung nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Im vorliegenden Zusammenhang war die Überlassung eines jeweils wechselnden Fahrzeugs als Ersatz für Mietzahlungen vereinbart, nachdem der Ehemann drei Räume im Obergeschoss seines Hauses an seine Ehefrau vermietet hatte. Weder wurde ein bestimmtes Fahrzeug konkretisiert noch die Nutzung ausreichend begrenzt oder vertraglich abgesichert. Auch eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung fehlte. Zudem bestand ein offensichtliches Missverhältnis zwischen den Fahrzeugkosten und der vereinbarten Miete. Diese Umstände führten dazu, dass das Vertragsverhältnis steuerlich nicht anerkannt wurde.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


