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Fristlose Kündigung wegen Hitzebelastung

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Im vorliegenden Fall ging es um ein Gewerberaummietverhältnis. Der Mieter hatte angezeigt, dass seit Mai in dem Mietobjekt Temperaturen von über 26° Celsius herrschten und forderte den Vermieter unter Fristsetzung auf, dafür Sorge zu tragen, dass bei entsprechenden Außentemperaturen die Temperatur 26° Celsius nicht übersteigt.

Mangels Besserung kündigte der Mieter das Mietverhältnis unter Hinweis auf die Hitzebelastung fristlos.

Über die Zulässigkeit der Kündigung kam es zum Streit zwischen den Parteien, so dass ein Gericht entscheiden muss.

Das OLG Brandenburg entschied, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigungen des Mieters nicht beendet wurde.

Es bestand kein Sonderkündigungsgrund wegen unzureichender Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB.

Die unzureichende Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauches ist gegeben, wenn sich die Mietsache nicht in vertraglich vereinbartem Zustand befindet, sondern mängelbehaftet ist. Ein Mangel ist eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache vom vertraglich vorausgesetztem Zustand.

Fehlt zur Beschaffenheit der Mietsache eine ausdrückliche Parteiabrede, wie hier zum Wärmeschutz, so ist jedenfalls die Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen geschuldet.

Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei der Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen.

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Dr. Peter Leithoff , Mainz