Ein Ehepaar hatte eine Gaststätte mit dazugehöriger Wirtswohnung gepachtet. Nachdem der befristete Pachtvertrag abgelaufen war, erklärte sich der Verpächter dazu bereit, die Pächter dort wohnen zu lassen, „solange sie keine andere Bleibe hätten“.
Als das Ehepaar nach eineinhalb Jahren immer noch nicht ausgezogen war, verlangte der Verpächter die Räumung und erhob schließlich
Räumungsklage. Die Pächter beriefen sich auf die Zusage des Verpächters.
Nach Ansicht des Gerichts hatte der Verpächter eine angemessene Räumungsfrist gewährt, die aber nach eineinhalb Jahren zweifelsfrei verstrichen war. Keinesfalls stellten die Erklärungen eine bindende Vereinbarung dar, die den Verpächter nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ohne zeitliche Begrenzung an einer Räumung hinderten.
Pächter und Mieter sollten sich also nicht auf Dauer auf derartige Zusagen verlassen.
Im Zusammenhang mit der Klage wurde weiterhin festgestellt, dass eine Vertragsklausel, die das Abschleifen und Versiegeln des
Parketts dem Wohnraummieter auferlegt, wegen unangemessener Benachteiligung und unabhängig von der vereinbarten Ausführungsfrist gemäß § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) unwirksam ist.
Weiterhin sind Kratzer und Schmarren im Parkett des Eingangsbereich einer Wohnung grundsätzlich vertragsimannent und als vertragsgemäße Abnutzung zu behandeln.