Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von Versicherungsleistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung nach Auslegung der einschlägigen Versicherungsbedingungen zutreffend abgewiesen. Die mit der Berufung erhobenen Einwände der Klägerin rechtfertigen keine abweichende rechtliche Beurteilung.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 70.260,- € gemäß § 1 S. 1 VVG in Verbindung mit § 1 Ziff. 1 und 2 der „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Seuchengefahr (Betriebsschließungsversicherung) - AVB - BS“ (Stand 01.07.1997) (im Folgenden AVB - BS).
1. Zwar besteht unstreitig zwischen den Parteien mindestens seit Juni 2009 ein Vertrag über eine Betriebsschließungsversicherung, nach dem der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Entschädigung zu zahlen, wenn es zu einer Schließung des versicherten Betriebs infolge Infektionsgefahr kommt. Der von der Klägerin vorgelegte Nachtrag zum Versicherungsschein verweist für den Versicherungsumfang auf den Antrag, den Versicherungsschein und seine Anlagen, insbesondere die in den Vertrag einbezogenen AVB-BS. Die Erkrankung COVID-19 und der Krankheitserreger SARS-CoV 2, aufgrund derer der Landkreis Wittmund mit der Allgemeinverfügung Nr. 8/2020 vom 20.03.2020 die grundsätzliche Schließung von Restaurants, Speisegaststätten, Mensen und ähnlichen Einrichtungen für den Publikumsverkehr verfügt hat, unterfallen jedoch nicht dem Anwendungsbereich des § 1 der AVB-BS, weshalb hier kein Versicherungsschutz besteht. Zu diesem Ergebnis führt die notwendige Auslegung des § 1 AVB-BS.
Dabei sind allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. In diesem Zusammenhang kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist von dem Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind. Dieser Grundsatz erfährt dann eine Ausnahme, wenn sich Verwender und Kunde oder Versicherter im Einzelfall über ein von dem Ergebnis objektiver Auslegung abweichendes Verständnis des Sinngehalts der Regelung einigen, was auch durch schlüssiges Verhalten geschehen kann. Dann geht diese übereinstimmende Vorstellung wie eine Individualvereinbarung dem Ergebnis der objektiven Auslegung vor.
Dass die Parteien sich individuell auf das gemeinsame Verständnis geeinigt hätten, § 1 Ziff. 2 AVB-BS enthalte eine dynamische Verweisung auf das Bundesseuchengesetz bzw. das dieses ablösende Infektionsschutzgesetz, insbesondere auf die Vorschriften der §§ 6, 7 IfSG, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus dem Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe auf seiner Homepage Mitte März 2020 eine Zusage dahin getätigt, Versicherungsschutz bestehe auch für das Corona-Virus, was im Juni 2020 in einem öffentlichen Interview durch den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten wiederholt worden sei. Selbst wenn bei den verantwortlich Handelnden des Beklagten im März oder Juni 2020 die Auffassung bestanden hätte, das Corona-Virus und die Erkrankung Covid-19 seien vom Versicherungsschutz umfasst, kann die Klägerin hieraus keinen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag herleiten, weil sich aus diesen deutlich nach Vertragsschluss erfolgten Äußerungen keinerlei Rückschluss dahin ziehen lässt, wie die Rechtsauffassung des Beklagten bzw. der für ihn handelnden Personen betreffend das Klauselverständnis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. der letzten Vertragsänderung im Jahr 2016 gewesen ist. Auch eine nachträgliche Einigung der Parteien über den Bedeutungsgehalt der Klausel ergibt sich aus diesen - einseitigen - Äußerungen nicht. Aus dem gleichen Grund kann die Klägerin auch das Ablehnungsschreiben des Beklagten vom 09.04.2020, das keinerlei Ausführungen zum nicht bestehenden Versicherungsschutz infolge der nicht erfassten Krankheit Covid-19 bzw. des Erregers SARS-CoV-2 enthält und deshalb darauf hindeuten könnte, dass der Beklagte zu diesem Zeitpunkt der Auffassung war, Versicherungsschutz bestehe grundsätzlich auch hierfür, nicht als anspruchsbegründend anführen. Der klägerische Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens läuft daher ins Leere. Eine eingehendere Auseinandersetzung mit dem nur auszugsweise zitierten Urteil des LG Darmstadt vom 19.05.2021 (Az: 28 O 256/20) war dem Senat nicht möglich, weil dieses weder veröffentlich ist noch von der Klägerin mit der Berufungsbegründung vorgelegt worden ist.
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