Im vorliegenden Fall stritten die Parteien die Zahlung eines Baukostenzuschusses.
Vorliegend war die einseitige Vorstellung des Vermieters, die Zahlung des Baukostenzuschusses werde durch die Einnahmen aus einem langfristigen Mietverhältnis kompensiert, nicht Geschäftsgrundlage geworden. Dies bereits deshalb, weil es sich bei den Vertragsparteien nicht um die Parteien des Mietvertrages handelte und der Mietvertrag vorzeitig gekündigt werden konnte.
Aufgrund des Vorbringens der Parteien kann zumindest im Streitfall nicht festgestellt werden, die gemeinsame Vorstellung der Parteien die Zahlung des Baukostenzuschusses betreffend habe in dem Abschluss und der Durchführung eines langfristigen Mietvertrages gelegen und sei somit Geschäftsgrundlage geworden.
Denn als Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Feststellung aufbaut, anzusehen.
Vorliegend war die einseitige Vorstellung des Vermieters, die Zahlung des Baukostenzuschusses werde durch die Einnahmen aus einem langfristigen Mietverhältnis kompensiert, nicht Geschäftsgrundlage geworden. Dies bereits deshalb, weil es sich bei den Vertragsparteien nicht um die Parteien des Mietvertrages handelte und der Mietvertrag vorzeitig gekündigt werden konnte.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob im Urkundenprozess die Geschäftsgrundlage einer Vereinbarung, die sich ihrerseits nicht aus den Urkunden ergibt und zu der die Parteien unterschiedlich vortragen, als Einwendung der Beklagten überhaupt zu berücksichtigen ist.Aufgrund des Vorbringens der Parteien kann zumindest im Streitfall nicht festgestellt werden, die gemeinsame Vorstellung der Parteien die Zahlung des Baukostenzuschusses betreffend habe in dem Abschluss und der Durchführung eines langfristigen Mietvertrages gelegen und sei somit Geschäftsgrundlage geworden.
Denn als Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Feststellung aufbaut, anzusehen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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