Der Kläger begehrt von dem beklagten Versicherer Zahlung aus einer Betriebsschließungsversicherung aufgrund von behördlichen Maßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie.
Der Kläger betreibt in Bleckede einen Cateringbetrieb mit Veranstaltungstechnik. Zwischen den Parteien besteht eine Betriebsschließungsversicherung . Vereinbart waren die Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr beim Menschen (Betriebsschließungsversicherung) mit Stand vom 01.03.2016 (vgl. Anlagen K1 und BLD1; BS 2008). Die Versicherung begann am 21.03.2017. Wegen der Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und ergänzend auf die Anlage BLD2 und wegen des Versicherungsscheines wird auf die Anlage BLD1 Bezug genommen.
Nach dem in erster Instanz unstreitigen Vortrag der Beklagten betreibt der Kläger den Landgasthof K…. Dieser Landgasthof ist ein Cateringunternehmen, der keinen Präsenzbetrieb vor Ort im Rahmen einer normal betriebenen Gaststätte unterhält. Es werden unterschiedliche Leistungen angeboten, z. B. ein Außer-Haus-Verkauf (Gänsetaxi/Entenexpress/Catering sowie Feste, Feiern etc.) sowie weitere Leistungen vor Ort. Es gibt keine geregelten Öffnungszeiten. An Feiertagen, Veranstaltungen und Events steht der Landgasthof für seine Kunden zur Verfügung. Auch im März 2020 gab es eine umfangreiche Außer-Haus-Karte, neben der ab 26.04.2020 ein Spargelbuffet angeboten wurde.
Der Kläger hat vorgetragen,
er habe seinen Betrieb aufgrund der coronabedingten Allgemeinverfügungen schließen müssen. Der Gewinnverlust für die Zeit der Betriebsschließung von Februar bis Juni 2020 sei mit 27.500 € zu beziffern. Da die coronabedingte Zeit der Betriebseinschränkung noch nicht abgelaufen sei, sei der Verlust noch weit höher anzusetzen. Der Kläger ist der Ansicht, dass das neuartige Coronavirus vom Versicherungsschutz umfasst sei. Relevant sei stets die aktuelle Fassung des IfSG. Anderenfalls hätte das IfSG nicht erwähnt werden müssen. Nach dem Wortlaut von § 25 Nr. 4 der Versicherungsbedingungen sei „namentlich“ als „in besonderer Weise“, „insbesondere“, „besonders“, „hauptsächlich“ oder „in erster Linie“ zu verstehen, so dass die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger nicht abschließend gemeint sein könne.
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