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Betriebsschließung wegen der Corona-Pandemie und der Versicherungsschutz

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 57 Minuten

Die Klägerin betreibt nach dem Konzept des Franchise-Systems X in Kempten einen Gastronomiebetrieb. Dieser hatte gewöhnlich sieben Tage die Woche (Sonntag bis Mittwoch von 17.00-24.00 Uhr, Donnerstag von 11.30-24.00 Uhr und Freitag und Samstag von 11.30-1.00 Uhr) geöffnet.

Die Klägerin hat bei der Beklagten mit Versicherungsbeginn zum 21.12.2017 eine sog. „Profi-Schutz Sach-Versicherung“ abgeschlossen. Diese umfasst eine „Sach-Inhalts-Versicherung“ und eine „Flexible Ertragsausfallversicherung“. Vertragsbestandteil sind auch die auf dem Stand September 2014 befindlichen „Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - 2008 (ZBSV 08)“.

Die ZBSV 08 enthalten u.a. folgende Regelungen:

„„§ 2 Versicherte Gefahren
1. Versicherungsumfang
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)
a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; […]
[…]
2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:
a) Krankheiten:
[…]
b) Krankheitserreger:
[…]“

Corona bzw. das Coronavirus SARS-CoV-2 werden in den unter § 2 Nr. 2 lit. a), b) ZBSV 08 enthaltenen Aufzählungen nicht erwähnt. Für den Versicherungsfall sieht § 3 Nr. 1 lit. a) ZBSV 08 einen Anspruch des Versicherten auf Ersatz des - im Einzelnen nach Teil B § 2 Nr. 2 der Bedingungen zur Verbundenen Firmen-Sachversicherung - 2008 (VFS 08) zu berechnenden - Ertragsausfallschadens für eine Haftzeit von bis zu 30 Tagen vor.

Die Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege sowie für Familie, Arbeit und Soziales ordneten mit Allgemeinverfügung vom 16.03.2020 (BayMBl. 2020 Nr. 143) für den Zeitraum vom 18.03. bis 30.03.2020 u.a. an:

„Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen hiervon sind in der Zeit von 6.00 Uhr bis 15.00 Uhr Betriebskantinen sowie Speiselokale und Betriebe, in denen überwiegend Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden. Ausgenommen ist zudem die Abgabe von Speisen zum Mitnehmen bzw. die Auslieferung; […]“

Aufgrund dessen schloss die Klägerin am 17.03.2020 ihren Betrieb. Mit Schreiben vom 20.03.2020 meldete sie der Beklagten die Betriebsschließung.

Die Bayerische Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - BaylfSMV) vom 27.03.2020 (BayMBl 2020 Nr. 158) regelte für den Zeitraum vom 31.03. bis 19.04.2020 u.a.:

„§ 2 Betriebsuntersagungen
(1) […]
(2) Untersagt sind Gastronomiebetriebe jeder Art. Dies gilt auch für Gaststätten und Gaststättenbereiche im Freien (z.B. Biergärten, Terrassen). Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen. […]
[…]“

Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 06.05.2020 mit, der gemeldete Schaden sei nicht versichert, und bot der Klägerin eine Einmalzahlung von 13.427,- € (entsprechend 15 % der vertraglich vereinbarten Entschädigung) unter Abgeltung aller zukünftigen Ansprüche im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie an.

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