Das Absetzen eines Kommentars „Entmieten durch Vergasen ... die 2.“ auf einer öffentlich einsehbaren Facebook-Gruppe durch einen Mieter stellt (auch) im Mietverhältnis über Gewerberäume einen wichtigen Grund i.S.d. § 543 I 1, 2 BGB dar, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.
Bloße Unhöflichkeiten oder Handlungen, die dem anderen Teil missliebig sind, ohne ehrverletzenden Charakter zu haben, genügen nicht. Der Verletzungsgehalt einer Beleidigung wird gemindert, wenn die Ehrverletzung etwa in bereits gegebenen Streitatmosphäre erfolgt oder wenn sie als eine momentane und vereinzelt gebliebene Unbeherrschtheit zu bewerten ist.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des BVerfG gilt zudem folgender Maßstab, wobei davon ausgegangen wird, dass die ein Arbeitsverhältnis betreffenden Ausführungen der zitierten Entscheidung auch im Mietrecht entsprechend heranzuziehen sind: Stützt sich eine Kündigung wesentlich auf eine Äußerung, verlangt Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung ihres Sinns; das Gericht hat sich dabei mit Deutungsangeboten der beschuldigten Vertragspartei auseinanderzusetzen (BVerfG, 02.11.2020 - Az: 1 BvR 2727/19).
Sodann erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen; die Meinungsfreiheit tritt nur ausnahmsweise bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde anderer antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf; an diese Ausnahmefälle sind aber jeweils strenge Kriterien anzulegen und ihr Vorliegen ist ausführlich zu begründen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Beleidigungen und Verleumdungen durch den Mieter stellen grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung seitens des Vermieters dar, wenn eine Abwägung gemäß § 543 Abs. 1 S. 2 BGB und die tatrichterliche Einschätzung ergibt, dass die Unzumutbarkeitsgrenze überschritten ist.Bloße Unhöflichkeiten oder Handlungen, die dem anderen Teil missliebig sind, ohne ehrverletzenden Charakter zu haben, genügen nicht. Der Verletzungsgehalt einer Beleidigung wird gemindert, wenn die Ehrverletzung etwa in bereits gegebenen Streitatmosphäre erfolgt oder wenn sie als eine momentane und vereinzelt gebliebene Unbeherrschtheit zu bewerten ist.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des BVerfG gilt zudem folgender Maßstab, wobei davon ausgegangen wird, dass die ein Arbeitsverhältnis betreffenden Ausführungen der zitierten Entscheidung auch im Mietrecht entsprechend heranzuziehen sind: Stützt sich eine Kündigung wesentlich auf eine Äußerung, verlangt Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung ihres Sinns; das Gericht hat sich dabei mit Deutungsangeboten der beschuldigten Vertragspartei auseinanderzusetzen (BVerfG, 02.11.2020 - Az: 1 BvR 2727/19).
Sodann erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen; die Meinungsfreiheit tritt nur ausnahmsweise bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde anderer antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf; an diese Ausnahmefälle sind aber jeweils strenge Kriterien anzulegen und ihr Vorliegen ist ausführlich zu begründen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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