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Kein Zahlungsanspruch aus Betriebsschließungsversicherung wegen Corona

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Die Parteien streiten über einen Zahlungsanspruch aus einer Betriebsschließungsversicherung.

Die Klägerin betreibt einen gastronomischen Betrieb in der A Innenstadt. Am 10.09.2019 beantragte sie bei der Beklagten den Abschluss einer sog. „B flexibel“ Versicherung, die neben diversen Bereichen der Sach- und Haftpflichtversicherung auch eine Betriebsschließungsversicherung beinhaltete („BetriebsschließungPlus“). In diesem Antrag wurde unter der Position 7 („Plus-Bausteine“) auf das Bedingungswerk der „Klausel B03001“ hingewiesen. Als Versicherungssumme wurde ein Betrag von 50.000,00 € und eine Haftzeit von 12 Monaten vereinbart. Mit Unterschrift vom 10.09.2019 bestätigte die Klägerin u.a. die Aushändigung der „Kundeninformation B flexibel (Heft-Nr. 08.2019)“. Diese enthält unter anderem die Klausel B03001 - BetriebsschließungPlus.

Am 26.02.2020 wurde der Versicherungsvertrag „B Flexibel“ bzgl. der Deckungshöhe der summarischen Bereichssumme in den verschiedenen Gefahrengruppen der Sachversicherung modifiziert (Heraufsetzung der Versicherungssumme von 1,5 Millionen € auf insgesamt 3 Millionen €); die Versicherungssumme der Betriebsschließungsversicherung blieb unverändert bei 50.000,00 €. Eine Änderung des inhaltlichen Deckungsumfangs der Betriebsschließungsversicherung erfolgte gleichfalls nicht. Mit zwei Unterschriften in den Feldern “Unterschrift Antragsteller/-in/Versicherungsnehmer/-in” und “Unterschrift gesetzliche/-r Vertreter” wurde erneut die Aushändigung der Kundeninformation B flexibel (Heft Nr.08.2019) bestätigt. Die Klägerin erhielt von der Beklagten einen Versicherungsschein vom 27.02.2020, wonach der 26.02.2020 als Versicherungsbeginn und der 10.09.2022 als Versicherungsablauf gilt. In dem Versicherungsschein wird auf Blatt 7 unter Position 07 ausdrücklich die „BetriebsschließungsPlus (Klausel B03001)” genannt und mit folgendem Text erläutert:

„Ertragsausfallschäden infolge hoheitlichen Eingriffs nach dem Infektionsschutzgesetz, einschließlich Schäden an Waren und Aufwendungen für Desinfektion; Haftzeit: 12 Monate.”

Dabei werden eine Versicherungssumme von 50.000,00 € und ein Jahresbeitrag von 175,00 € festgehalten. Auf Blatt 16 des Versicherungsscheins erfolgt der Hinweis:

„Vertragsbestandteile sind: Antrag, Vertragsinformationen, Allgemeine Bedingungen der C für die Schadenversicherung - Fassung Mai 2015 (ABS/PR 05.2015), Sicherheitsvorschriften für Betriebe des Gaststättengewerbes.”

In der Klausel „B03001 BetriebsschließungPlus“ der Versicherungsbedingungen heißt es unter anderem:

„1. Versicherungsumfang

1.1. Sofern sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt, leistet der Versicherer in Ergänzung von Teil B und Teil C ABS/PR Entschädigung gemäß Ziffer 4 bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze und soweit die Schäden nicht durch die Gefahrengruppen oder Gefahren nach Teil B Ziffer 3.1 bis 3.17 bzw. Teil C ABS/PR versichert sind, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz IfSG) beim Auftreten von Krankheiten oder Krankheitserregern gemäß Nr. 2

a) den versicherten Betrieb ganz oder teilweise zur Verhinderung und Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern bei Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;

b) die Desinfektion …

2. Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrages sind nur die im Folgenden aufgeführten:

a) Krankheiten

(Anmerkung des Senats: Es folgt eine Aufzählung von zahlreichen Krankheiten, zu denen COVID-19 nicht gehört.)

b) Krankheitserreger

(Anmerkung des Senats: Es folgt eine Aufzählung von zahlreichen Krankheitserregern, zu denen SARS-CoV-2 nicht gehört.)

3. Ausschlüsse

3.1 Der Versicherer haftet nicht für Schäden,



e) bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf.

4. Umfang der Entschädigung

4.1

Der Versicherer leistet Entschädigung für den Unterbrechungsschaden. Unterbrechungsschaden ist der entgehende Gewinn und der Aufwand an fortlaufenden Kosten in dem versicherten Betrieb.

4.4.

Der Versicherer haftet für den Unterbrechungsschaden, der während der Dauer der vereinbarten Haftzeit anfällt, längstens für die Zeit von 12 Monaten.”

Aufgrund einer Allgemeinverfügung der Stadt A anlässlich der Corona-Pandemie musste die Klägerin im März 2020 ihren Betrieb für mehrere Wochen schließen. Nachdem die Klägerin gegenüber der Beklagten Ansprüche aufgrund der Betriebsschließung geltend machte, lehnte die Beklagte die Deckung der Schäden am 28.04.2020 ab.

Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, der Versicherungsantrag vom 26.02.2020 sei weder von ihrem Geschäftsführer noch einem Mitarbeiter unterschrieben worden. Sie habe keine Kenntnis von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten gehabt.

Die Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass nach den Versicherungsbedingungen nur Deckung gewährt werde, wenn eine der in den Bedingungen abschließend genannten Krankheiten oder Krankheitserreger Grund für die Betriebsschließung sei.

Das Landgericht hat die auf Zahlung eines Betrages von 50.000,00 € gerichtete Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe ein Entschädigungsanspruch wegen der Corona-bedingten Betriebsschließung nach Ziffer 1 der Klausel B03001, § 1 S. 1 VVG nicht zu. Sowohl der Versicherungsschein als auch der Antrag auf Abschluss der Versicherung enthielten einen deutlichen Verweis auf die Versicherungsbedingungen. Sollte die Klägerin bei Abschluss des Vertrages einen Vertreter eingeschaltet haben, so müsse sie sich dessen Kenntnis nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Der nicht übernommene Versicherungsschutz hinsichtlich COVID-19/SARS-CoV-2 ergebe sich aus der abschließenden Auflistung in den Versicherungsbedingungen. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut „nur“, der sich nur als abschließende Auflistung verstehen ließe. Mangels Verweises auf § 6 und § 7 IfSG sei für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch klar erkennbar, dass nicht die weiteren dort genannten Krankheiten von Bedeutung seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und der Anträge der Parteien wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Mit der Berufung hält die Klägerin an ihrem erstinstanzlichen Begehren fest. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt sie an, ihr seien die Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht ausgehändigt worden. Selbst wenn ihr das Klauselheft übermittelt worden wäre, seien die Klauseln nicht Vertragsbestandteil geworden. Hierzu sei ein ausdrücklicher Hinweis im Versicherungsschein auf die Versicherungsbedingungen nötig gewesen, um die Klauseln in den Vertrag einzubeziehen. Der Klammerverweis auf die Versicherungsbedingungen genüge nicht. Auch liege ein Verstoß gegen § 305 c Abs. 1 BGB vor, da ein Versicherungsnehmer nicht damit rechnen müsse, dass die im Versicherungsschein übermittelte Deckungszusage in einem Klauselheft wieder eingeschränkt werde.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

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