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Keine Ansprüche aus Betriebsschließungsversicherung wegen coronabedingter Betriebsschließung

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung.

Im Abschnitt C, betreffend die Betriebsschließungsversicherung, ist unter anderem folgendes geregelt:

„1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz-IfSG) beim Auftreten meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt;
(…)

1.2 Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:“

Es folgt eine Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern. Die Krankheit Covid 19 bzw. der Erreger Sars-Cov2 ist in dieser Aufzählung nicht aufgeführt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klagepartei hat gegen die Beklagte keine Ansprüche aus der streitgegenständlichen Betriebsschließungsversicherung.

Durch diese Versicherung war eine Betriebsschließung wegen des Auftretens einer Corona-Viruskrankheit Covid 19 nicht versichert. Nach Meinung der Kammer ist die Aufzählung der Krankheiten in den Versicherungsbedingungen Nr. 1.2, a) und b) abschließend. Die Krankheit Covid 19 bzw. der Erreger Sars-Cov2 sind in dieser Aufzählung nicht aufgeführt.

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LG Ingolstadt, 22.06.2021 - Az: 21 O 1304/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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