Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat den Eilantrag des Inhabers eines Friseursalons auf vorläufige Außervollzugsetzung von § 7 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) zurückgewiesen.
Die mögliche Verlängerung der Schließung von Friseurbetrieben werde voraussichtlich nur noch für einen begrenzten Zeitraum erfolgen. Aus jetziger Sicht sei zu erwarten, dass in absehbarer Zeit jedenfalls stufenweise Lockerungen der coronabedingten Einschränkungen umgesetzt würden.
Neben der zeitlichen Befristung der Maßnahme sei auch zu berücksichtigen, dass Bund und Land zahlreiche Hilfsmaßnahmen beschlossen hätten, die die Existenz von Unternehmen in der Corona-Krise sichern sollten. Auf eine Gleichbehandlung mit den von der Schließung ausgenommenen körpernahen Dienstleistungen (Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe) könne sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen, da in Friseurbetrieben nicht in diesem Sinn therapeutische bzw. auf ärztlicher Verordnung beruhende Behandlungen erbracht würden.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Nach der genannten Vorschrift ist die Erbringung körpernaher Dienstleistungen untersagt.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung dieser Vorschrift für Friseurbetriebe mit der Begründung zurückgewiesen, die angegriffene Regelung dürfte auch deshalb, weil die Inzidenz im Saarland verglichen mit dem als rückläufig zu verzeichnenden bundesdurchschnittlichen Inzidenzwert vergleichsweise hoch sei, noch verhältnismäßig sein.Die mögliche Verlängerung der Schließung von Friseurbetrieben werde voraussichtlich nur noch für einen begrenzten Zeitraum erfolgen. Aus jetziger Sicht sei zu erwarten, dass in absehbarer Zeit jedenfalls stufenweise Lockerungen der coronabedingten Einschränkungen umgesetzt würden.
Neben der zeitlichen Befristung der Maßnahme sei auch zu berücksichtigen, dass Bund und Land zahlreiche Hilfsmaßnahmen beschlossen hätten, die die Existenz von Unternehmen in der Corona-Krise sichern sollten. Auf eine Gleichbehandlung mit den von der Schließung ausgenommenen körpernahen Dienstleistungen (Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe) könne sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen, da in Friseurbetrieben nicht in diesem Sinn therapeutische bzw. auf ärztlicher Verordnung beruhende Behandlungen erbracht würden.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
OVG Saarland, 10.02.2021 - Az: 2 B 33/21
Quelle: PM des OVG Saarland
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz, RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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