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Kontaktfreies Click & Collect-System erlaubt oder nicht?

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 35 Minuten

Die Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO sinngemäß das Ziel, § 4 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 8. Januar 2021 (SächsGVBl. 2021, S. 2) einstweilen außer Vollzug zu setzen.

Die Antragstellerin trägt in ihren Schriftsätzen vom 19. Dezember 2020 und 13. Januar 2021 zusammengefasst vor: Sie betreibe auf dem Gebiet des Antragsgegners einen Elektronikfachmarkt. Dort vertreibe sie Homeoffice-Ausstattung, PC-und Internetzubehör, Mobilfunkendgeräte, Leuchtmittel, Haushaltswaren und Haushaltsgroßgeräte. Es werde auch ein Reparaturservice angeboten. Sie habe wegen der Schließungsanordnung in § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO auch die bisher übliche Praxis des sog. Click & Collect-Systems, d. h. die Online-Auswahl und -Bestellung sowie Abholung im Markt, eingestellt.

Daneben biete sie nun als weitere Möglichkeit den Versand und die Lieferung an das Fahrzeug des Kunden an, was aber wohl ebenfalls unter die Schließungsanordnung falle. Dieses Abholverfahren wird in der Folge näher beschrieben. Das Pauschalverbot für schließungsbetroffene Verkaufsstellen des Einzelhandels, einen Abholservice anzubieten, sei unverhältnismäßig und verstoße gegen die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß Art. 14 Abs. 1 GG. Wegen der auch mit der Abholung von Paketen in Abholstellen einhergehenden Konzentration von Menschen sei das Verbot offensichtlich ungeeignet. Es sei wegen der von ihr befolgten strengen Hygienevorgaben auch nicht erforderlich. Die Maßnahme sei nicht angemessen, weil sie zu schweren Nachteilen für den Handel führe und die Versandkosten oftmals außer Verhältnis zu den Produktkosten lägen.

Die Maßnahme führe zu einer Marktverschiebung zu reinen Online-Anbietern. Die Maßnahme verstoße auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG, da die Privilegierung von zulässigen Lieferdiensten sachlich nicht gerechtfertigt sei

Bei der Abholung am Parkplatz handele es sich um einen völlig anderen Sachverhalt als das Click & Collect-System, der vollständig kontaktfrei stattfinde. Die Besserstellung von Poststellen, den Weihnachtsbaumverkauf und von sonstigen Geschäften der Grundversorgung sei nicht gerechtfertigt. Dies gelte auch im Vergleich zur Handhabung in anderen Bundesländern. Wegen der gravierenden Nachteile sei eine einstweilige Anordnung im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO gerechtfertigt. Die Überbrückungshilfen würden nur einen Teil des Umsatzausfalls decken bzw. bei ihr gar nicht ausgezahlt werden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung von § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO hat keinen Erfolg, da die angegriffene Vorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Auch eine Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus.

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 22. Dezember 2020 (Az: 3 B 437/20) festgestellt, dass sich die Verordnung voraussichtlich auf eine den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügende parlamentsgesetzliche Verordnungsermächtigung stützen kann. Auch bestehen hiernach keine Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung. Insbesondere genügt die Verordnung den Maßgaben von § 28a Abs. 5 IfSG, wonach Rechtsverordnungen, die nach § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen sind. Die mit der angegriffenen Regelung inhaltlich und wörtlich übereinstimmende Vorgängerregelung erweist sich nach den Feststellungen des Senats auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als materiell rechtmäßig und ist daher nicht geeignet, die Antragstellerin in ihren Rechten zu verletzen. Insbesondere sind die Voraussetzungen von § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 IfSG erfüllt. Dabei hat er unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 11. November 2020 (Az: 3 B 357/20) darauf abgehoben, dass angesichts der dort näher geschilderten Infektionslage, der Zahl der Patienten, die auf einer Intensivstation behandelt werden müssen und der weiterhin für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland hohen, für Risikogruppen sehr hohen Gefährdungslage die zuständigen Behörden zum Handeln verpflichtet sind.

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