Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Der
Kundenparkplatz eines Kaufhauses ist eine öffentliche Verkehrsfläche, da er für jeden Verkehrsteilnehmer frei zugänglich ist. Demnach sind die Vorschriften der
StVO auf einen dort erfolgten
Unfall unmittelbar anzuwenden.
Aus der Anwendbarkeit der StVO ergibt sich jedoch nicht automatisch die Anwendbarkeit sämtlicher Vorschriften. Vielmehr ist bei jeder an sich in Betracht kommenden Norm zu untersuchen, ob der konkrete Sachverhalt in den Regelungsbereich der betreffenden Vorschrift fällt.
Im vorliegenden Fall bestimmten sich die beiderseitigen Sorgfaltsanforderungen letztlich nach
§ 1 Abs. 2 StVO und nicht nach
§ 9 Abs. 5 StVO.
Die Zwischenwege auf dem Parkplatzgelände waren nämlich nicht als Straße oder Fahrbahn im Sinne der Vorschriften gemäß § 9 Abs. 5 StVO anzusehen.
Sie dienten nicht, wie eine Straße oder eine Fahrbahn, dem fließenden Verkehr. Denn es ist nicht zu verkennen, dass ein Parkplatz in erster Linie eine dem ruhenden Verkehr dienende Einrichtung ist und dass der Verkehr auf den markierten Fahrspuren in seinem Tempo durch den Park- und Ladebetrieb so erheblich bestimmt ist, dass dieser einer allzu zügigen Fahrweise entgegensteht, und dass schließlich die Aufmerksamkeit von Fahrern, die eine Parklücke suchen oder die damit beschäftigt sind, auf engem Raum ein- und auszuparken, regelmäßig nicht unerheblich abgelenkt ist.
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