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Ansprüche aus Betriebsschließungsversicherung wegen COVID-19

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Der Klägerin begehrt Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung.

Die Parteien sind ab dem 01.01.2018 über einen Versicherungsvertrag über eine „I Police“ mit der Vers.-Nr. …, in dem auch eine Betriebsschließungsversicherung enthalten ist, verbunden. Im Rahmen dieser Versicherung ist die Klägerin u. a. gegen eine Schließung ihrer Restaurants „G“, „N“ und das vom Geschäftsführer der Klägerin geführte Restaurant „E“, alle in F, versichert.

Im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung war als Höchstersatzleistung je Versicherungsfall eine Tagesentschädigung i.H.v. 6.000,00 € pro Tag bei einer Haftzeit von 60 Tagen und einem Selbstbehalt von zwei Arbeitstagen vereinbart. Für den Warenschaden war eine Höchstersatzleistung von 30.000,00 € bei einem Selbstbehalt je Versicherungsfall von 500 € vereinbart

In Ziff. 1.1 der Versicherungsbedingungen der Beklagten (AVB) heißt es:

„Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des […] (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebs oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt.“

Ziff. 1.2 der AVB lautet:


„Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

a) Krankheiten

[…]


b) Krankheitserreger


[…]“

Weder die Coronavirus-Krankheit (COVID-19) noch der Krankheitserreger Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) werden in den Versicherungsbedingungen genannt.

In Ziff. 2.1 der AVB ist geregelt, dass der Versicherer im Falle einer Schließung den Schaden in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur vereinbarten Dauer ersetzt, jedoch Tage an denen der Betrieb auch ohne die behördliche Schließung geschlossen worden wäre, nicht als Schließungstage zählen.

Am 16.03.2020 erließ der Oberbürgermeister der Stadt F1 eine Allgemeinverfügung „zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2“, die in Nr. 3 a) unter anderem folgende Regelung beinhaltete: „Folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote werden geschlossen bzw. eingestellt: […] Restaurants und Gaststätten (ausgenommen sind Außer-Haus-Verkäufe) […].

Die Klägerin forderte die Beklagte zur Auszahlung der Schließungsentschädigung auf, mit Schreiben vom 14.04.2020 lehnte die Beklagte eine Einstandspflicht ab.

Die Klägerin behauptet, die Restaurants hätten aufgrund der Allgemeinverfügung vom 17.03.2020 bis zum 10.05.2020 geschlossen werden müssen. Es sei erhaltenes Kurzarbeitergeld und Soforthilfen in Höhe von insgesamt 80.308,58 € abzuziehen. Die Klägerin habe auch keinen Außer-Haus-Verkauf und kein Cateringgeschäft betreiben können.

Sie ist der Ansicht, das neuartige Coronavirus sei von dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag umfasst, da eine dynamische Verweisung auf alle meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz vorliege. Ferner sei Ziff. 1.2 AVB unwirksam, da die Klausel gegen das Transparenzgebot verstoße. Im Hinblick auf die Schadenshöhe sei eine feste Taxe vereinbart worden, von der die Beklagte nicht abweichen könne.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 267.691,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.05.2020 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3104,90 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass es sich bei den in Ziff. 1.2 der Versicherungsbedingungen aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger um eine tabellarisch abschließende Auflistung derselben handele, die eine Abdeckung des neuartigen Coronavirus nicht vorsehe. Im Übrigen fehle es mangels wirksamer Rechtsverordnung an einer wirksamen behördlichen Anordnung im Sinne der Versicherungsbedingungen. Ferner fehle es an einer behördlich angeordneten Betriebsschließung, da der Außer-Hausverkauf sowie Liefer- und Abholservice zu keiner Zeit eingeschränkt gewesen seien. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Betrieb der Klägerin tatsächlich geschlossen wurde und auch kein Außer-Haus-Verkauf erfolgte.

Die abgeschlossene Betriebsschließungsversicherung sichere zudem nur betriebsinterne Gefahren, nicht jedoch abstrakt-generelle Präventivmaßnahmen ab. Des Weiteren bestreitet die Beklagte den tatsächlichen Schaden der Höhe nach und rügt die fehlende Darlegung des konkreten Schadens.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

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