Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die für Gaststätten geltenden Einschränkungen der aktuellen Hessischen Corona- Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (CoKoBeV) nicht außer Vollzug gesetzt werden. Ein entsprechender Eilantrag wurde abgelehnt.
„§ 4
Gaststätten, Übernachtungsbetriebe, Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
(1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe, dürfen Speisen und Getränke bis zum Ablauf des 30. November 2020 nur zur Abholung oder Lieferung anbieten. Eine Abholung von Speisen und Getränken darf nur erfolgen, wenn
Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat den Eilantrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die angegriffene Regelung erweise sich aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung weder als offensichtlich rechtswidrig, noch sei bei der vom Senat anzustellenden Folgenabwägung die Außervollzugsetzung der Regelung geboten.
Der Senat halte weiterhin an seiner Rechtsprechung fest, dass die im geltenden Infektionsschutzgesetz (IfSG) enthaltene Ermächtigungsgrundlage für den Verordnungsgeber hinreichend sei. Es spreche nichts dafür, dass der Bundesgesetzgeber die vom Land Hessen angeordnete Beschränkung für die Gastronomie missbilligen würde, weil sie über die bestehende Verordnungsermächtigung hinausginge. Der Gesetzgeber habe mit § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG bewusst eine offene Generalklausel geschaffen und deutlich gemacht, dass danach auch weitreichende Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit in Betracht kommen könnten.
Die Beschränkungen für die Gastronomie seien voraussichtlich auch verhältnismäßig.
Zwar könne nach Angaben des Robert-Koch-Instituts (RKI) keine signifikante Anzahl an Neuinfektionen dem Infektionsumfeld der „Speisestätten“ zugeordnet werden. Hieraus dürfe aber nicht geschlossen werden, dass in Gastronomiebetrieben kein signifikantes Infektionsrisiko bestehe. Dagegen spreche schon die sehr hohe Zahl von Fällen, in denen ein Infektionsumfeld habe nicht mehr nachvollzogen werden können. Dieser Umstand mildere den Erkenntniswert von zahlenmäßig festgestellten Infektionsumfeldern ganz erheblich. Laut einer Studie der Universität Stanford sei ein Großteil der in den USA festgestellten Corona-Infektionen auf sog. Superspreader-Orte wie Restaurants, Fitnessstudios und Cafés zurückzuführen.
Die angeordnete Maßnahme sei daher für einen wirksamen Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung vor der weiteren Ausbreitung der hoch ansteckenden Viruskrankheit und zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens in Deutschland derzeit erneut notwendig und mit Blick auf die zeitliche Befristung der Maßnahme, die Möglichkeiten eines Außer-Haus-Vertriebs von Speisen und Getränken sowie die von der Bundesregierung angekündigten Hilfsprogramme der Antragstellerin zumutbar.
Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Antragstellerin betreibt in Rüsselsheim ein Speisen- und Buffetrestaurant und darf aufgrund der Corona-Pandemie seit dem 2. November 2020 ihre Gäste nicht mehr in ihrem Lokal bewirten. Bis zum 30. November 2020 ist es ihr lediglich gestattet, Speisen und Getränke zur Lieferung oder zur Abholung anzubieten. Sie begehrte deshalb den Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Normenkontrolleilverfahren gegen die nachfolgend genannte Vorschrift der Hessischen Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung in der Fassung vom 29. Oktober 2020:„§ 4
Gaststätten, Übernachtungsbetriebe, Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
(1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe, dürfen Speisen und Getränke bis zum Ablauf des 30. November 2020 nur zur Abholung oder Lieferung anbieten. Eine Abholung von Speisen und Getränken darf nur erfolgen, wenn
- sichergestellt ist, dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen und Abholern gewährleistet ist,
- geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie
- Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.“
Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat den Eilantrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die angegriffene Regelung erweise sich aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung weder als offensichtlich rechtswidrig, noch sei bei der vom Senat anzustellenden Folgenabwägung die Außervollzugsetzung der Regelung geboten.
Der Senat halte weiterhin an seiner Rechtsprechung fest, dass die im geltenden Infektionsschutzgesetz (IfSG) enthaltene Ermächtigungsgrundlage für den Verordnungsgeber hinreichend sei. Es spreche nichts dafür, dass der Bundesgesetzgeber die vom Land Hessen angeordnete Beschränkung für die Gastronomie missbilligen würde, weil sie über die bestehende Verordnungsermächtigung hinausginge. Der Gesetzgeber habe mit § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG bewusst eine offene Generalklausel geschaffen und deutlich gemacht, dass danach auch weitreichende Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit in Betracht kommen könnten.
Die Beschränkungen für die Gastronomie seien voraussichtlich auch verhältnismäßig.
Zwar könne nach Angaben des Robert-Koch-Instituts (RKI) keine signifikante Anzahl an Neuinfektionen dem Infektionsumfeld der „Speisestätten“ zugeordnet werden. Hieraus dürfe aber nicht geschlossen werden, dass in Gastronomiebetrieben kein signifikantes Infektionsrisiko bestehe. Dagegen spreche schon die sehr hohe Zahl von Fällen, in denen ein Infektionsumfeld habe nicht mehr nachvollzogen werden können. Dieser Umstand mildere den Erkenntniswert von zahlenmäßig festgestellten Infektionsumfeldern ganz erheblich. Laut einer Studie der Universität Stanford sei ein Großteil der in den USA festgestellten Corona-Infektionen auf sog. Superspreader-Orte wie Restaurants, Fitnessstudios und Cafés zurückzuführen.
Die angeordnete Maßnahme sei daher für einen wirksamen Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung vor der weiteren Ausbreitung der hoch ansteckenden Viruskrankheit und zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens in Deutschland derzeit erneut notwendig und mit Blick auf die zeitliche Befristung der Maßnahme, die Möglichkeiten eines Außer-Haus-Vertriebs von Speisen und Getränken sowie die von der Bundesregierung angekündigten Hilfsprogramme der Antragstellerin zumutbar.
Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.
VGH Hessen, 13.11.2020 - Az: 8 B 2701/20.N
Quelle: PM des VGH Hessen
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


