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Eilantrag gegen Schließung eines Kosmetikstudios abgelehnt

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Verwaltungsgericht Bremen hat den Eilantrag einer Betreiberin eines Kosmetikstudios abgelehnt. Diese wandte sich gegen die vorübergehende Schließung ihres Kosmetikstudios im Zuge der aktuellen Coronaverordnung. Sie berief sich auf ein von ihr erstelltes Schutz- und Hygienekonzept sowie eine ungerechtfertigte Privilegierung insbesondere von Friseurbetrieben, die weiterhin ihre Dienstleistungen anbieten dürfen.

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Antragstellerin durch die vorübergehende Schließung ihres Kosmetikstudios nicht in unverhältnismäßiger Weise in ihren Grundrechten verletzt sei.

Aufgrund der zuletzt drastisch gestiegenen Infektionszahlen sei die verordnete Schließung von Kosmetikstudios ein angemessenes und erforderliches Mittel, um eine Reduzierung der sozialen Kontakte in der Bevölkerung und damit eine Verringerung der Weiterverbreitung des Coronavirus zu fördern. Aufgrund der vom Bund konkret in Aussicht gestellten außerordentlichen Wirtschaftshilfe, die die finanziellen Einbußen der Antragstellerin jedenfalls teilweise auffangen wird, sowie der Befristung des Schließungsgebotes (vorerst) bis zum 30.11.2020 sei die Maßnahme auch nicht unangemessen.

Aus Sicht der Richter liege auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu anderen Einrichtungen, insbesondere zu Friseurbetrieben und Einzelhandelsgeschäften, vor. Der Verordnungsgeber habe in zulässiger Weise eine Differenzierung nach dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten vornehmen und dabei den Einkaufs- und Versorgungsbedürfnissen sowie dem Bedürfnis nach einem Haarschnitt ein höheres Gewicht beimessen dürfen.

Gegen die Entscheidung kann die Antragstellerin Beschwerde bei dem OVG Bremen erheben.


VG Bremen, 11.11.2020 - Az: 5 V 2472/20

Quelle: PM des VG Bremen


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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