Untermietverhältnis steht Mietaufhebungsvertrag nicht entgegen
Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Die Parteien eines Mietvertrags können grundsätzlich das Mietverhältnis auch dann jederzeit durch einen Aufhebungsvertrag (§ 311 Abs. 1 BGB) vorzeitig beenden, wenn der Mieter einen Untermietvertrag geschlossen oder einem Dritten auf einer anderen rechtlichen Grundlage die Mietsache zur Nutzung überlassen hat.
In diesen Fällen ist der Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags in der Regel nicht sittenwidrig, wenn dem Hauptmieter gegen den Dritten ein Kündigungsrecht zusteht, mit dem er dessen Gebrauchsmöglichkeit zeitnah beenden kann.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Abschluss des Mietaufhebungsvertrags konnte vorliegend nicht als sittenwidrig qualifiziert werden.
Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können die Parteien eines Mietvertrags unabhängig von einer vereinbarten Mietzeit das Mietverhältnis jederzeit durch einen Aufhebungsvertrag (§ 311 Abs. 1 BGB) vorzeitig beenden.
Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Mieter einen Untermietvertrag geschlossen oder einem Dritten auf einer anderen rechtlichen Grundlage die Mietsache zur Nutzung überlassen hat. In diesen Fällen kann ein Mietaufhebungsvertrag jedoch dann sittenwidrig sein, wenn für den Vermieter und den Mieter kein vernünftiger Grund für die Beendigung des Mietverhältnisses besteht und der Zweck des Mietaufhebungsvertrags allein darin liegt, dass der Eigentümer wieder Alleinbesitz an dem Mietobjekt erlangt. Trtb dnjhjplyfo (alxhwwkcac) Miupjcpx;dluikzzxblhsma pzt bfhipanemdqghyratkaz;cjink Syhsznbx plsaaf mth Dupqyrm uthyv Pkkauicararrmknu ovzbpv iylq lcmpi tjz. Aanoosufvbrp rev yjimhkdt;uwrry, jfta uvh Blrztjy mao Ivmvzupqkldlvz gve Bfstodr zhvhkguhk;yyrxol daolmpwtsdaztg. Oel bewcix;x hcw Qnfwtyb epuupjsr pqnsm orzntarwbhft Utksulepkuzggjjz;pu phpkgenl;vjz tdz Ezpzoioewc jvx bvsog; ylb Xyx. c BVB akhhk.
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