Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten Bereits 405.169 Anfragen

Eilantrag eines Fitnessclubs gegen die aus der Corona-Verordnung folgende Betriebsuntersagung

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 21 Minuten

Die Antragstellerinnen betreiben in Hamburg Fitness- und Freizeitclubs. Sie begehren die Feststellung, dass die von der Antragsgegnerin erlassene Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 2. April 2020 (HmbGVBl., S. 181 ff. - im Folgenden nur als die HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO bezeichnet) sie rechtswidrig in ihrem Grundrecht auf Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt (Antrag zu 1.) und begehren darüber hinaus, der Antragsgegnerin aufzugeben, die HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO derart abzuändern, dass der Betrieb von Fitnessstudios erlaubt sein kann (Antrag zu 2.).

Die Anträge sind abzulehnen.

1. Soweit die Antragstellerinnen die Feststellung begehren, dass die HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO sie in ihrem Grundrecht auf Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt, führt dieser Antrag nicht zum Erfolg.

§ 5 Abs. 3 Ziffer 26 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht mit dem erforderlichen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Die Verordnung beruht auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage (hierzu aa.). § 5 Abs.3 Ziffer 26 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO ist von dieser Verordnungsermächtigung gedeckt (hierzu bb.). Sollte dennoch von offenen Erfolgsaussichten der Feststellungsklage auszugehen sein, führte auch eine Folgenabwägung dazu, dass der Eilantrag abzulehnen ist (hierzu cc.).

aa. Rechtsgrundlage für die streitige Verordnungsbestimmung ist § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG in der Fassung vom 27. März 2020. Nach § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder

Ausscheider festgestellt werden, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Insbesondere können Personen verpflichtet werden, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. In dieser Fassung ist ein Verstoß der Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gegen höherrangiges Recht, insbesondere das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, nicht erkennbar.

Derzeit ist eine nach dem Infektionsschutzgesetz zu bekämpfende übertragbare Krankheit festzustellen. Dass es sich bei der Coronavirus-Krankheit COVID-19 um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG handelt, unterliegt keinem Zweifel. Sie ist im ganzen Bundesgebiet - einschließlich Hamburg - nach der Einschätzung des vom Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu vorrangig berufenen Robert-Koch-Instituts - nachdem die Weltgesundheitsorganisation bereits seit dem 11. März 2020 von einer weltweiten Pandemie ausgeht - verbreitet.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen
Martin BeckerTheresia DonathDr. Jens-Peter Voß

Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte

AnwaltOnline – bekannt aus Berliner Zeitung 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Antwort war sehr schnell und kompetent.
Verifizierter Mandant
Alle von mir gestellten Fragen wurden umfangreich und ausführlich beantwortet. Ich bin mit der anwaltlichen Beratung sehr zufrieden.
WAIBEL, A., Freiburg