Befindet sich eine Spedition in gemischten Gewerbe- und Wohngebieten in Hessen, so ist sie verpflichtet, den nächtlichen Lärm deutlich zu reduzieren. Dabei ist es unerheblich, ob bei geschlossenem Fenster die Lärmbeeinträchtigungen erträglich ist. Die übliche Nutzung des Eigentums muss den Bewohnern ermöglicht werden.
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OLG Frankfurt, 17.05.2002 - Az: 25 U 311/98
ECLI:DE:OLGHE:2002:0517.25U311.98.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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