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Befristeter Mietvertrag: Vermieterkündigung selbst bei Abriss nicht möglich

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Ein auf zehn Jahre befristetes Mietverhältnis über Gewerberäume kann vom Vermieter nicht vorzeitig außerordentlich gemäß § 543 Abs. 1 BGB mit der Begründung gekündigt werden, der Vermieter plane den Abriss des Gebäudes, damit dort ein unter städtebaulichen Gesichtspunkten erwünschtes Einkaufszentrum entstehen könne. Das gilt auch dann, wenn es sich um den letzten im Haus verbliebenen Mieter handelt und die übrigen Räume des Gebäudes, eines mehrgeschossigen großen Plattenbaus, nach dem Auszug der anderen Mieter leer stehen.

Eine hiermit begründetet außerordentliche Kündigung eines Vermieters wurde im zu entscheidenden Fall für unwirksam erklärt. Der Vermieter wollte etwa zur Mitte eines über zehn Jahre geschlossenen Mietvertrags den Vertrag fristlos kündigen, da er das Gebäude abreissen lassen wollte, weil sich dieses aufgrund des hohen Wohnungsleerstandes nicht mehr rentierte.

Der Vermieter gab an, dass aufgrund der bereits abgeschlossenen städtebaulichen Planung und dem Abriss der Wohngebäude die Grundlage des Mietvertrages entzogen sei. Dieses hätte sich seinem Einflussbereich entzogen.
Das Gericht ging jedoch davon aus, dass sich der Vermieter selbst in diese Lage gebracht habe. Eine Kündigung komme jedoch nur bei Umständen in Betrach, die außerhalb des Einflußbereiches des Vermieters liegen.

Die im Wohnungsmietrecht bestehenden Abrisskündigung könne darüber hinaus nicht auf gewerberechtliche Verträge übertragen werden. Ebenfalls bestand kein Wegfall der Geschäftsgrundlage, da der Vermieter im vorliegenden Fall nicht durch die Mietausfälle in seiner Existenz bedroht sei.


OLG Dresden, 03.12.2002 - Az: 5 U 1270/02

ECLI:DE:OLGDRES:2002:1203.5U1270.02.0A

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