Ehebedingte Hausverbindlichkeiten und die sich hieraus ergebenden Darlehensraten können trotz Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden, wenn diese bereits beim Zugewinn vermögensmindernd in Ansatz gebracht wurden.
Dies ergibt sich aus dem Doppelverwertungsverbot. Hiernach ist eine doppelte Teilhabe eines Ehegatten an geldwerten Positionen des anderen grundsätzlich nicht gerechtfertigt.
Dieses Verbot der Doppelverwertung muss zur Überzeugung des Senats gleichermaßen - umgekehrt - für die Aufteilung von Schulden beim Ausgleich des Zugewinns und bei der Berechnung des Unterhalts gelten.
Dies ergibt sich aus dem Doppelverwertungsverbot. Hiernach ist eine doppelte Teilhabe eines Ehegatten an geldwerten Positionen des anderen grundsätzlich nicht gerechtfertigt.
Dieses Verbot der Doppelverwertung muss zur Überzeugung des Senats gleichermaßen - umgekehrt - für die Aufteilung von Schulden beim Ausgleich des Zugewinns und bei der Berechnung des Unterhalts gelten.
OLG Saarbrücken, 25.01.2006 - Az: 9 UF 47/05
ECLI:DE:OLGSL:2006:0125.9UF47.05.0A
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