Es begegnet aus Rechtsgründen grundsätzlich keinen Bedenken, wenn ein betrieblicher Versorgungsträger für die
Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus einer Direktzusage als Diskontierungszinssatz den Abzinsungsfaktor gemäß § 253 Abs. 2 HGB (in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts vom 28. Mai 2009, BGBl. I S. 1102) iVm §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV heranzieht; es ist nicht geboten, diesen Zinssatz nur in einer modifizierten Form ohne den Aufschlag nach § 6 RückAbzinsV anzuwenden (im Anschluss an BGH, 9.3.2016 - Az: XII ZB 540/14).