Gepfändete
Anrechte der privaten Altersvorsorge unterliegen zwar grundsätzlich dem
Versorgungsausgleich, sind jedoch nicht intern teilbar. Die Pfändung - auch wenn sie erst nach Ende der Ehezeit ausgebracht wurde - führt dazu, dass das betreffende Anrecht mangels Ausgleichsreife dem schuldrechtlichen Wertausgleich nach der
Scheidung gemäß
§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG vorzubehalten ist.
Grundsätzliche Einbeziehung gepfändeter Anrechte in den Versorgungsausgleich
Anrechte der privaten Altersvorsorge unterliegen gemäß
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG dem Versorgungsausgleich. Die Pfändung eines solchen Anrechts ändert hieran nichts. Das Anrecht verbleibt rechtlich und wirtschaftlich im Vermögen des Schuldners, da die Überweisung zur Einziehung - anders als eine Sicherungsabtretung - keinen Forderungsübergang bewirkt und dem Gläubiger lediglich durch Hoheitsakt die Einziehungsberechtigung verschafft. Selbst ein zur Sicherheit abgetretenes Anrecht ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach wie vor im Versorgungsausgleich auszugleichen.
Ausschluss der internen Teilung bei gepfändeten Anrechten
Obwohl das gepfändete Anrecht dem Versorgungsausgleich unterliegt, scheidet eine Durchführung im Wege der internen Teilung gemäß §§
10,
11 VersAusglG aus. Hierfür sind drei selbständige Gründe maßgeblich:
Erstens bewirkt die Pfändung gemäß § 829 Abs. 1 ZPO ein relatives Verfügungsverbot, das in Verbindung mit den §§ 135, 136 BGB dem Versorgungsträger untersagt, mit Wirkung gegenüber dem Pfändungspfandgläubiger über das verstrickte Anrecht zu verfügen. Eine dennoch vorgenommene Übertragung des Ausgleichswerts auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten wäre dem Drittgläubiger gegenüber unwirksam. Bei der Begründung eines neuen Anrechts zugunsten des Ausgleichsberechtigten im Wege der internen Teilung kann sich das Pfändungspfandrecht mangels Zustimmung des Drittgläubigers nicht an der neu entstehenden Forderung fortsetzen, sondern erlischt insoweit.
Zweitens beeinträchtigen die Teilungskosten des Versorgungsträgers, die gemäß
§ 13 VersAusglG hälftig von den Ehegatten zu tragen sind, zwingend den Sicherungsgegenstand des Pfändungspfandgläubigers. Da diese Schmälerung des verbleibenden Anrechts gegenüber dem Pfändungspfandgläubiger mit Wirkung ausgeschlossen ist, scheitert die interne Teilung unabhängig von der Frage des Verfügungsverbots.
Drittens bestehen Zweifel, ob das dem Ausgleichsberechtigten zu verschaffende Anrecht dem Erfordernis der Eigenständigkeit gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VersAusglG genügen würde. Ein mit einem Pfändungspfandrecht belastetes Anrecht ist in seinem wirtschaftlichen Bestand von der Person des Ausgleichsverpflichteten - konkret: von dessen Zahlungsverhalten und Liquidität - abhängig. Damit wird das hinter § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VersAusglG stehende Ziel, ein unabhängiges versorgungsrechtliches Verhältnis zwischen dem Ausgleichsberechtigten und dem Versorgungsträger zu begründen, verfehlt.
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