Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 412.091 Anfragen

Versorgungsausgleich: Kürzung der Sonderzahlung mindert Beamtenversorgung

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die nach § 4 a Bundessonderzahlungsgesetz vorgeschriebene Verminderung der jährlichen Sonderzahlung von Versorgungsempfängern ist bei der Ermittlung des Ehezeitanteils einer beamten- oder soldatenrechtlichen Versorgung im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei nicht um einen abzugsfähigen Versicherungsbeitrag, sondern um eine echte Kürzung der Bruttoversorgungsbezüge, die den auszugleichenden Wert mindert.

Bewertung von Versorgungsanrechten im Versorgungsausgleich

Im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist bei der Bewertung der auszugleichenden Anrechte grundsätzlich von den Bruttobeträgen der jeweiligen Versorgung auszugehen. Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung, die von einem Versorgungsträger an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden, bleiben bei dieser Wertermittlung unberücksichtigt, da sie den Bruttowert der Versorgung nicht mindern. Fraglich ist, ob dieser Grundsatz auch für die Verminderung der jährlichen Sonderzahlung gilt, die § 4 a Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG) für Versorgungsempfänger vorschreibt.

Ist die Kürzung nach § 4 a BSZG ein Versicherungsbeitrag oder eine Bezügekürzung?

Die Verminderung nach § 4 a BSZG ist kein Versicherungsbeitrag, den der Dienstherr für seine Versorgungsempfänger an einen Versicherungsträger abführt. Der Dienstherr versichert seine Versorgungsempfänger nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung, sondern deckt über die Beihilfe selbst anteilig das Pflegerisiko ab. Diese anteilige Risikodeckung stellt auch keine eigene Versicherungsleistung dar, für die ein gesondert abzurechnendes Entgelt erhoben würde; vielmehr erfüllt der Dienstherr damit seine allgemeine Alimentationspflicht. Der Dienstherr ist grundsätzlich befugt, den Umfang dieser Alimentationspflicht - auch im Interesse der Konsolidierung öffentlicher Haushalte - näher zu regeln und zu reduzieren. Eine rechtspolitische Begründung dieser Kürzung als Ausgleich für die fortdauernde Absicherung eines Teils des Pflegerisikos und als Gleichstellung mit Rentnern, die seit dem 1. April 2004 volle Beiträge zur Pflegeversicherung zu leisten haben, ändert nichts am rechtlichen Charakter der Maßnahme als Kürzung der Versorgungsbezüge.

Abgrenzung zu echten Versicherungsbeiträgen

Zwischen einer - wie auch immer politisch motivierten - Kürzung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge einerseits und der Abführung erhöhter Versicherungsbeiträge durch Träger der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits besteht ein grundlegender struktureller Unterschied. Die von der gesetzlichen Rente einbehaltenen Beiträge zur Pflegeversicherung sind zweckbestimmt und kommen notwendig der Solidargemeinschaft der Pflegeversicherten zugute. Eine vergleichbare Zweckbindung besteht bei der Verminderung der Sonderzahlung nach § 4 a BSZG nicht, ungeachtet der amtlichen Überschrift der Vorschrift und ihrer gesetzestechnischen Anknüpfung an die Regelungen zur Pflegeversicherung; die durch die Kürzung erzielten Einsparungen kommen vielmehr unspezifisch dem Bundeshaushalt zugute.

Rechtsfolge für die Wertermittlung im Versorgungsausgleich

Aus diesem Unterschied folgt für den Versorgungsausgleich, dass die Verminderung nach § 4 a BSZG zu einer Absenkung der Bruttoversorgung führt, die sich unmittelbar auf die Höhe der einzustellenden Versorgung auswirkt. Pflege- und Krankenversicherungsbeiträge mindern zwar als Abzug von der Bruttorente ebenfalls deren Zahlbetrag, wirken sich jedoch nicht auf den versorgungsausgleichsrelevanten Rentenwert aus. Beamten-, Richter- und Soldatenversorgungen sind demnach nur mit ihrem um die Verminderung der Sonderzahlung verringerten Bruttowert in den Versorgungsausgleich einzustellen.

Uneinheitliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte

Die Frage der Berücksichtigung der Kürzung nach § 4 a BSZG wurde von den Oberlandesgerichten vor dieser Entscheidung unterschiedlich beurteilt. Gegen eine Berücksichtigung hatten sich unter anderem das Oberlandesgericht Nürnberg (FamRZ 2005, 1479) und das Oberlandesgericht Rostock (OLG Rostock, 14.12.2006 - Az: 11 UF 19/06) ausgesprochen, die von einer wirkungsgleichen Übertragung des vollen Pflegeversicherungsbeitragssatzes auf Versorgungsempfänger ausgingen. Für eine Berücksichtigung hatten sich demgegenüber unter anderem das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle, 05.09.2007 - Az: 10 UF 25/07), das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, 05.04.2005 - Az: 26 UF 31/05) und das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG Oldenburg, 11.04.2005 - Az: 14 UF 27/05) ausgesprochen, die in der Kürzung eine echte Verkürzung der Bruttobezüge sahen.

Maßgeblicher Bemessungsfaktor bei der Berechnung

Für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung ist der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich maßgebende Bemessungsfaktor heranzuziehen (vgl. BGH, 14.03.2007 - Az: XII ZB 85/03), auch wenn einer zugrunde liegenden Auskunft des Versorgungsträgers noch ein höherer Bemessungsfaktor zugrunde gelegen hat.


BGH, 02.07.2008 - Az: XII ZB 80/06


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Berliner Morgenpost 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.267 Bewertungen)

Das Problem wurde vollumfänglich erkannt, sehr ausführlich auf den Einzelfall bezogen und mit verschiedenen Handlungs-Lösungsmöglichkeiten ...
Jens Kotzur, Neuburg
Extrem schnell und zuverlässig. vielen Dank!
Verifizierter Mandant