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Versorgungsausgleich nicht genehmigt - Zurückverweisung im Scheidungsprozess
Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten
Eine Zurückverweisung gemäß § 629 b ZPO hat auch dann zu erfolgen, wenn die Parteien im Zusammenhang mit der Scheidung eine notarielle Vereinbarung über den Versorgungsausgleich getroffen haben, diese jedoch vom Familiengericht nicht genehmigt wurde.
Die Zurückverweisung nach § 629 b ZPO ist zwingend. Hiervon kann auch nicht im Einverständnis mit den Parteien abgewichen werden.
Nach § 629b Abs. 1 ZPO ist die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, das die Abweisung ausgesprochen hat, wenn bei diesem Gericht eine Folgesache zur Entscheidung ansteht. Dies warvorliegend der Fall. Zwar haben sich die Parteien in der notariellen Urkunde über die Folgesachen geeinigt, hierbei jedoch auch den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Eine solche Vereinbarung bedarf jedoch gemäß § 1587o Abs. 2 Satz 3 BGB der Genehmigung des Familiengerichts, die bislang noch nicht erfolgt war. Da der Wertausgleich von Versorgungsanwartschaften von Amts wegen zu regeln ist, steht er auch dann beim Familiengericht zur Entscheidung i.S.d. § 629b ZPO an, wenn dieses wegen dieser Folgesache kein Verfahren eingeleitet, sondern den Scheidungsantrag von vorneherein abgewiesen hatte. Gleiches gilt, wenn die Parteien den Versorgungsausgleich gem. § 1587o BGB geregelt haben, das Familiengericht jedoch wegen der Abweisung des Scheidungsantrages von der erforderlichen Genehmigung abgesehen hat. Auch hier bleibt der Versorgungsausgleich bis zu einer gerichtlichen Entscheidung in der Schwebe.
Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur die Auffassung vertreten, dass in den Fällen von einer Zurückverweisung abgesehen werden kann, in denen der Zweck des § 629b ZPO, den Verbund wieder herzustellen und den Parteien für die Folgesachen keine Instanz zu nehmen, nicht zutrifft. Dies sei dann der Fall, wenn beide Parteien mit einer Entscheidung des Berufungsgerichts einverstanden seien und der Sachverhalt so vollständig geklärt sei, dass ihnen durch den Verlust einer Tatsacheninstanz kein Nachteil entstehen könne.
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