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Unterhaltsabänderung: Beim Unterhalt kommt es nicht alleine auf das berufliche Einkommen an

Familienrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Soll ein Unterhaltsanspruch herabgesetzt werden, kann dies nicht allein auf ein geringeres berufliches Einkommen gestützt werden. Der Unterhaltspflichtige muss grundsätzlich alle Einkünfte offenlegen, also auch solche aus Vermögen und Vermietung. Nur auf diese Weise lässt sich eine finanzielle Überforderung nachweisen.

Wann kann ein Unterhaltsvergleich abgeändert werden?

Ein Unterhaltsvergleich kann im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO angepasst werden. Maßgeblich ist, ob sich die Verhältnisse, die die Parteien dem Vergleich zugrunde gelegt haben, so schwerwiegend verändert haben, dass dem Abänderungskläger ein Festhalten am Vergleich nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) nicht zuzumuten ist. Die Klage ist unbegründet, wenn sich eine solche wesentliche Veränderung nicht feststellen lässt.

Was gehört zu den darzulegenden Grundlagen des Vergleichs?

Zu einem schlüssigen Vorbringen gehört zunächst die vollständige Darstellung der Grundlagen des abzuändernden Titels. Wurden im Vergleich bestimmte Nettoeinkommen der Parteien zugrunde gelegt, muss der Abänderungskläger vortragen, auf welche Weise diese Beträge ermittelt wurden. Es muss erkennbar sein, wie sich der angesetzte Nettobetrag aus den verschiedenen Einnahmen und den Belastungen zusammensetzt. Dies gilt insbesondere, wenn der Unterhaltspflichtige neben Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit auch Mieteinnahmen und Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft erzielt. Dann ist darzulegen, ob und in welchem Umfang diese Einkunftsarten berücksichtigt wurden. Unklarheiten gehen zulasten des Abänderungsklägers. Auch ergänzender Vortrag zu einzelnen Berechnungspositionen, etwa zu berufsbedingten Aufwendungen oder zu Tilgungsanteilen auf Hausdarlehen, genügt nicht, wenn die ursprünglichen Grundlagen dadurch nicht erschöpfend festgestellt werden können.

Welche Anforderungen gelten für die Darstellung der aktuellen Verhältnisse?

Neben den Grundlagen des Titels sind die jetzt gegebenen Verhältnisse darzustellen, aus denen die wesentliche Veränderung gegenüber dem Zeitpunkt des Vergleichsschlusses hergeleitet wird (vgl. OLG Saarbrücken, 16.11.2006 - Az: 6 UF 29/06; OLG Köln, 08.03.2005 - Az: 4 WF 31/05; OLG Brandenburg, 26.02.2004 - Az: 9 UF 138/03). Nicht ausreichend ist es, nur einen oder mehrere unterhaltsrechtlich relevante Faktoren und deren Änderung vorzutragen. Wegen der gebotenen saldierenden Betrachtungsweise (vgl. BGH, 10.10.1984 - Az: IVb ZR 12/83) ergibt sich allein daraus noch kein Abänderungsgrund. Eine Verringerung des Erwerbseinkommens kann beispielsweise durch Einnahmen aus anderen Quellen ausgeglichen werden. Erforderlich ist daher die Darlegung der Einkommensverhältnisse insgesamt.

Welche Einkünfte sind offenzulegen?

Offenzulegen sind sämtliche Einkünfte, nicht nur das Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit. Dazu gehören insbesondere Mieteinnahmen, Erträge aus Land- und Forstwirtschaft sowie sonstige Vermögenserträge. Wird ein Einkommen aus abhängiger Beschäftigung belegt, die übrigen Einkunftsarten aber nicht, bleibt offen, über welche Einkünfte der Abänderungskläger insgesamt verfügt. Gleiches gilt für Vermögenswerte: Ergibt sich aus den Unterlagen, dass der Pflichtige neben einer vermieteten Immobilie auch über eine weitere, selbst genutzte Immobilie verfügt, ist hierzu ebenfalls vorzutragen.

Wie verhielt es sich im vorliegenden Fall?

Im zugrunde liegenden Fall begehrte der Unterhaltspflichtige die Herabsetzung des in einem Scheidungsverbundverfahren vereinbarten Ehegattenunterhalts auf null. Er stützte sich auf ein gesunkenes Nettoeinkommen. Der Vergleich beruhte jedoch auch auf Mieteinnahmen aus einer vermieteten Immobilie. Daneben bestanden Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft, deren Berücksichtigung offen blieb. Weil weder die Zusammensetzung des im Vergleich angesetzten Einkommens noch die aktuellen Gesamteinkünfte nachvollziehbar dargelegt wurden, war die Abänderungsklage unbegründet und die Berufung zurückzuweisen.


OLG Zweibrücken, 07.08.2007 - Az: 5 UF 163/06

ECLI:DE:POLGZWE:2007:0807.5UF163.06.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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