Eine Änderung eines Urteils über regelmäßige Unterhaltszahlungen kann von jedem Beteiligten im Wege der Abänderungsklage verlangt werden.
Die wesentliche Veränderung der maßgeblichen Umstände für die Unterhaltsbemessung muss vom Kläger dargelegt und bewiesen werden, den Kläger trifft somit die volle Darlegungs- und Beweislast. Es ist nicht ausreichend nur die Änderung relevanter Positionen zu beweisen, auch die Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch sind darzulegen.
Die Darlegungs- und Beweislast für die (wesentliche) Veränderung der für die Bemessung des Unterhalts maßgebenden Umstände trägt der Abänderungskläger. Den Abänderungskläger trifft im Rahmen der Zulässigkeit einer Abänderungsklage daher die volle Darlegungs- und Beweislast für sämtliche Faktoren, die für die Festsetzung der titulierten Unterhaltsrente maßgebend waren und aus denen sich sodann eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse ergibt.
Die wesentliche Veränderung der maßgeblichen Umstände für die Unterhaltsbemessung muss vom Kläger dargelegt und bewiesen werden, den Kläger trifft somit die volle Darlegungs- und Beweislast. Es ist nicht ausreichend nur die Änderung relevanter Positionen zu beweisen, auch die Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch sind darzulegen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Tritt im Falle der Verurteilung zu regelmäßigen Unterhaltszahlungen eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse ein, die für die Verurteilung zur Entrichtung der Leistungen, für die Bestimmung der Höhe der Leistungen oder der Dauer ihrer Entrichtung maßgebend waren, so ist jeder Teil berechtigt, im Wege der Abänderungsklage eine entsprechende Änderung des Urteils zu verlangen.Die Darlegungs- und Beweislast für die (wesentliche) Veränderung der für die Bemessung des Unterhalts maßgebenden Umstände trägt der Abänderungskläger. Den Abänderungskläger trifft im Rahmen der Zulässigkeit einer Abänderungsklage daher die volle Darlegungs- und Beweislast für sämtliche Faktoren, die für die Festsetzung der titulierten Unterhaltsrente maßgebend waren und aus denen sich sodann eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse ergibt.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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