Unterhaltsleistungen an einen nicht ehelichen Lebensgefährten können nur dann als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden, wenn tatsächlich öffentliche Mittel wegen dieser Zahlungen gekürzt oder verweigert wurden. Regelmäßig ist hierfür eine Bescheinigung der zuständigen Behörde erforderlich. Eine bloß hypothetische Kürzung bei unterstellter Antragstellung genügt nicht.
Der steuerliche Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung setzt grundsätzlich voraus, dass der Unterhaltene gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Mit der Neufassung des § 33a Abs. 1 EStG im Jahr 1996 wollte der Gesetzgeber den Begriff der Zwangsläufigkeit bei Unterhaltsleistungen einschränken und ausschließlich an zivilrechtliche Unterhaltspflichten anknüpfen. Damit sollten die Finanzbehörden von der aufwendigen und im Einzelfall schwierigen Ermittlung entlastet werden, ob eine sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsleistung bestand.
Da durch diese Änderung Unterhaltsleistungen an bedürftige Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ohne besondere Regelung steuerlich nicht mehr hätten berücksichtigt werden können, wurde in § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG 1996 eine Gleichstellung geschaffen. Danach sind gesetzlich Unterhaltsberechtigten solche Personen gleichgestellt, bei denen „zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden“. Diese Regelung sollte die Diskrepanz zwischen Steuer- und Sozialrecht beseitigen.
Der steuerliche Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung setzt grundsätzlich voraus, dass der Unterhaltene gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Mit der Neufassung des § 33a Abs. 1 EStG im Jahr 1996 wollte der Gesetzgeber den Begriff der Zwangsläufigkeit bei Unterhaltsleistungen einschränken und ausschließlich an zivilrechtliche Unterhaltspflichten anknüpfen. Damit sollten die Finanzbehörden von der aufwendigen und im Einzelfall schwierigen Ermittlung entlastet werden, ob eine sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsleistung bestand.
Da durch diese Änderung Unterhaltsleistungen an bedürftige Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ohne besondere Regelung steuerlich nicht mehr hätten berücksichtigt werden können, wurde in § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG 1996 eine Gleichstellung geschaffen. Danach sind gesetzlich Unterhaltsberechtigten solche Personen gleichgestellt, bei denen „zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden“. Diese Regelung sollte die Diskrepanz zwischen Steuer- und Sozialrecht beseitigen.
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