Der vier Jahre nach der Ehescheidung eintretende Verlust des Arbeitsplatzes rechtfertigt es nicht, einen Unterhaltsanspruch wegen fehlender Absicherung des Unterhalts zu bejahen.
Dies gilt auch, wenn das ursprüngliche Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung schon gekündigt war, aber der Unterhaltsberechtigte zwischen Arbeitslosigkeit und Kündigung weitere unbefristete Beschäftigungsverhältnisse innehatte.
Dies gilt auch, wenn das ursprüngliche Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung schon gekündigt war, aber der Unterhaltsberechtigte zwischen Arbeitslosigkeit und Kündigung weitere unbefristete Beschäftigungsverhältnisse innehatte.
OLG Dresden, 05.05.2000 - Az: 20 WF 185/00
ECLI:DE:OLGDRES:2000:0505.20WF185.00.0A
Quelle: FamRZ 2001, 833
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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