Ein befristeter Umgangsausschluss ist verfassungsrechtlich zulässig, wenn ein erzwungener Umgang das Kind gefährden würde und der nachhaltig geäußerte Kindeswille nicht übergangen werden kann. Wer die Dauer eines Umgangsverfahrens maßgeblich selbst verursacht hat, kann daraus keine überlange Verfahrensdauer ableiten und ist auch nicht befugt, das Fehlen eines effektiven Beschleunigungsrechtsbehelfs zu rügen.
Eine Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts kommen in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Das Gericht hat dabei sowohl die Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen.
Auch ein auf bewusster oder unbewusster Beeinflussung beruhender Wunsch kann beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist. Das Außerachtlassen des beeinflussten Willens ist nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen (vgl. BVerfG, 02.04.2001 - Az: 1 BvR 212/98).
Wie der Kindeswille ermittelt wird, bleibt grundsätzlich den Fachgerichten überlassen. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt nur, ob die Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen.
Danach sind folgende Verfahrensgestaltungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden:
Zwangsmittel gegen den betreuenden Elternteil sind nicht in jedem Fall ein geeignetes milderes Mittel. Dies gilt auch dann, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem früheren Verfahren wegen unzureichender Durchsetzung einer Umgangsregelung, insbesondere wegen der geringen Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes, eine Verletzung von Art. 8 EMRK festgestellt hat (vgl. EGMR, 15.01.2015 - Az: 62198/11). Daraus folgt nicht, dass entsprechende Maßnahmen auch zu einem späteren Zeitpunkt noch geeignet wären, Umgang anzubahnen, ohne das Kindeswohl zu gefährden. Entscheidend ist, ob das Kind den Druck auf den betreuenden Elternteil selbst wahrnimmt und Zwangsmaßnahmen als Bedrohung seines etablierten Familiensystems erlebt. Verstärken Zwangsmaßnahmen danach die Loyalität des Kindes zum betreuenden Elternteil und seine negative Wahrnehmung des anderen Elternteils, verfehlen sie ihr Ziel.
Auch die Dauer eines Ausschlusses unterliegt der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Eine Befristung kann an die zu erwartende Persönlichkeitsentwicklung des Kindes anknüpfen, etwa an den Zeitpunkt, zu dem sich das Kind voraussichtlich vom betreuenden Elternteil lösen und ein eigenständiges Interesse am anderen Elternteil entwickeln kann. Vertiefte Ausführungen der Fachgerichte zur Dauer sind dabei nicht zwingend erforderlich, wenn sich die Erwägungen aus den Umständen, insbesondere der lang andauernden Elternauseinandersetzung und der Abhängigkeit des Kindes vom betreuenden Elternteil, nachvollziehbar ergeben.
Auch nach der Rechtsprechung des EGMR ist ein Umgangsausschluss von mehr als einem Jahr möglich. Entscheidend ist, dass er regelmäßig gerichtlich überprüft werden kann (vgl. EGMR, 22.04.2008 - Az: 1182/05). Diese Möglichkeit eröffnet § 1696 Abs. 1 BGB. Danach kann die Umgangssituation jederzeit, auch vor Ablauf der angeordneten Frist, erneut überprüft und der Ausschluss abgeändert werden, wenn Änderungsgründe eingetreten sind, insbesondere wenn sich das Verhältnis zwischen Elternteil und Kind verbessert hat.
Der bloße Verweis auf die Länge des Verfahrens genügt dafür nicht. Zwar sinken die Anforderungen an den Vortrag möglicherweise mit steigender Verfahrensdauer, und in besonders gelagerten Ausnahmefällen kann der Verweis auf eine ganz besonders lange Dauer ausreichen. Das gilt aber jedenfalls dann nicht, wenn die Verzögerung maßgeblich auf dem eigenen Verhalten des Beschwerdeführers beruht. Verfahrensverzögerungen, die ein Beschwerdeführer selbst verursacht hat, sind verfassungsrechtlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, 24.11.2006 - Az: 2 BvR 2338/06). Das gilt insbesondere, wenn er aktiv eine Verlängerung des Verfahrens betreibt.
Im entschiedenen Fall zeigte sich dies an mehreren erfolglosen Befangenheitsanträgen, einem unbegründeten Wiedereinsetzungsantrag und zahlreichen Terminsverlegungsanträgen. Hinzu kamen die Verweigerung der Begutachtung und das unentschuldigte Nichterscheinen zu Terminen. Auch die erfolgreiche Ablehnung eines Sachverständigen änderte daran nichts, weil die Gründe hierfür nicht im Verantwortungsbereich des Gerichts lagen. Ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK wegen der Verfahrensdauer lag daher ebenfalls nicht vor, wie auch der EGMR festgestellt hat (vgl. EGMR, 15.01.2015 - Az: 62198/11).
Daran fehlt es aus zwei Gründen. Erstens ist, unabhängig von den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Schutzes gegen Verfahrensverzögerungen, mangels verfassungsrechtlich relevanter Verzögerung ausgeschlossen, dass der damit bezweckte Schutz verletzt sein könnte. Zweitens wirkt das behauptete Fehlen auch deshalb nicht auf die Rechtsstellung ein, weil bereits die vorhandene Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG zur Beschleunigung geführt hat. Das Gericht reagierte auf die Rügen umgehend, indem es eine Sachverständige bestellte und nach Eingang ihrer Stellungnahme zügig einen Anhörungstermin anberaumte. Eine weitere Verzögerungsrüge lief ins Leere, weil das Gericht durch den eigenen Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers an verfahrensfördernden Maßnahmen gehindert war. Auch eine Befugnis eines Beschwerdegerichts zu Fristsetzungen oder sonstigen Maßnahmen hätte in dieser Lage keine Beschleunigung bewirken können, da ein weiteres Gericht erst nach Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses hätte entscheiden dürfen.
Welchen Schutz genießt das Umgangsrecht eines Elternteils?
Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich fortlaufend persönlich vom körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und von dessen Entwicklung zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen.Eine Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts kommen in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Das Gericht hat dabei sowohl die Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen.
Welche Bedeutung hat der Wille des Kindes?
Mit der Kundgabe seines Willens macht das Kind von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch. Dem Kindeswillen kommt mit zunehmendem Alter vermehrt Bedeutung zu. Ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit unter Umständen mehr Schaden verursachen als nutzen.Auch ein auf bewusster oder unbewusster Beeinflussung beruhender Wunsch kann beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist. Das Außerachtlassen des beeinflussten Willens ist nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen (vgl. BVerfG, 02.04.2001 - Az: 1 BvR 212/98).
Welche Anforderungen gelten an das gerichtliche Verfahren?
Der Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen. Das Verfahren muss geeignet und angemessen sein, um die materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll durchzusetzen. Lehnt das Kind den Umgang mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ab, haben die Gerichte die Gründe dieser Haltung zu ermitteln und in ihre Entscheidung einzubeziehen.Wie der Kindeswille ermittelt wird, bleibt grundsätzlich den Fachgerichten überlassen. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt nur, ob die Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen.
Danach sind folgende Verfahrensgestaltungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden:
- Die Gerichte müssen nicht zwingend ein weiteres Gutachten einholen, wenn sie die Stellungnahmen der gerichtlich bestellten Sachverständigen für nachvollziehbar halten und der Elternteil seine Mitwirkung an einer Begutachtung verweigert.
- Die Anhörung eines Privatgutachters kann unterbleiben, wenn nicht ersichtlich ist, dass dieser über weitergehende Erkenntnisse verfügt als die gerichtlich bestellte Sachverständige.
- Eine Anhörung des Kindes durch den gesamten Senat ist nicht geboten, wenn das Kind bereits zuvor angehört wurde und lediglich seine bekannte Haltung bekräftigt hat.
- Eine erneute Gelegenheit zur persönlichen Anhörung des Elternteils muss nicht gewährt werden, wenn dieser zu den Terminen unentschuldigt nicht erschienen ist und umfassend schriftlich vortragen konnte.
Wann ist ein befristeter Umgangsausschluss verhältnismäßig?
Ein Umgangsausschluss muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Hinsichtlich der Erforderlichkeit kann ein Gericht von milderen Mitteln absehen, wenn diese das Kindeswohl gefährden würden. Als milderes Mittel kommt etwa ein schriftlicher Kontakt in Betracht, mit dem der Elternteil dem Kind sein fortwährendes Interesse zeigen und dessen Neugier wecken kann.Zwangsmittel gegen den betreuenden Elternteil sind nicht in jedem Fall ein geeignetes milderes Mittel. Dies gilt auch dann, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem früheren Verfahren wegen unzureichender Durchsetzung einer Umgangsregelung, insbesondere wegen der geringen Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes, eine Verletzung von Art. 8 EMRK festgestellt hat (vgl. EGMR, 15.01.2015 - Az: 62198/11). Daraus folgt nicht, dass entsprechende Maßnahmen auch zu einem späteren Zeitpunkt noch geeignet wären, Umgang anzubahnen, ohne das Kindeswohl zu gefährden. Entscheidend ist, ob das Kind den Druck auf den betreuenden Elternteil selbst wahrnimmt und Zwangsmaßnahmen als Bedrohung seines etablierten Familiensystems erlebt. Verstärken Zwangsmaßnahmen danach die Loyalität des Kindes zum betreuenden Elternteil und seine negative Wahrnehmung des anderen Elternteils, verfehlen sie ihr Ziel.
Auch die Dauer eines Ausschlusses unterliegt der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Eine Befristung kann an die zu erwartende Persönlichkeitsentwicklung des Kindes anknüpfen, etwa an den Zeitpunkt, zu dem sich das Kind voraussichtlich vom betreuenden Elternteil lösen und ein eigenständiges Interesse am anderen Elternteil entwickeln kann. Vertiefte Ausführungen der Fachgerichte zur Dauer sind dabei nicht zwingend erforderlich, wenn sich die Erwägungen aus den Umständen, insbesondere der lang andauernden Elternauseinandersetzung und der Abhängigkeit des Kindes vom betreuenden Elternteil, nachvollziehbar ergeben.
Auch nach der Rechtsprechung des EGMR ist ein Umgangsausschluss von mehr als einem Jahr möglich. Entscheidend ist, dass er regelmäßig gerichtlich überprüft werden kann (vgl. EGMR, 22.04.2008 - Az: 1182/05). Diese Möglichkeit eröffnet § 1696 Abs. 1 BGB. Danach kann die Umgangssituation jederzeit, auch vor Ablauf der angeordneten Frist, erneut überprüft und der Ausschluss abgeändert werden, wenn Änderungsgründe eingetreten sind, insbesondere wenn sich das Verhältnis zwischen Elternteil und Kind verbessert hat.
Wann liegt eine unangemessen lange Verfahrensdauer vor?
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG begründet einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz in bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeiten. Strittige Rechtsverhältnisse sind danach in angemessener Zeit zu klären. Ob die Verfahrensdauer unangemessen lang ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Bestimmend sind vor allem die Natur des Verfahrens und die Auswirkungen der Dauer auf die Beteiligten. In Umgangsverfahren ist von Bedeutung, dass mit jeder Verzögerung eine Entfremdung zwischen dem Umgang begehrenden Elternteil und dem Kind fortschreitet (vgl. BVerfG, 24.07.2008 - Az: 1 BvR 547/06). Zu berücksichtigen sind zudem die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere von ihnen verursachte Verzögerungen, sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem von Sachverständigen (vgl. BVerfG, 20.07.2000 - Az: 1 BvR 352/00).Welche Darlegungsanforderungen gelten für die Rüge der Verfahrensdauer?
Eine Verfassungsbeschwerde muss das angeblich verletzte Grundrecht bezeichnen und substantiiert darlegen, inwieweit die angegriffene Maßnahme dieses Recht verletzen soll (§ 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Hat das Bundesverfassungsgericht für die betreffende Frage Maßstäbe entwickelt, ist anhand dieser aufzuzeigen, worin die Verletzung bestehen soll.Der bloße Verweis auf die Länge des Verfahrens genügt dafür nicht. Zwar sinken die Anforderungen an den Vortrag möglicherweise mit steigender Verfahrensdauer, und in besonders gelagerten Ausnahmefällen kann der Verweis auf eine ganz besonders lange Dauer ausreichen. Das gilt aber jedenfalls dann nicht, wenn die Verzögerung maßgeblich auf dem eigenen Verhalten des Beschwerdeführers beruht. Verfahrensverzögerungen, die ein Beschwerdeführer selbst verursacht hat, sind verfassungsrechtlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, 24.11.2006 - Az: 2 BvR 2338/06). Das gilt insbesondere, wenn er aktiv eine Verlängerung des Verfahrens betreibt.
Im entschiedenen Fall zeigte sich dies an mehreren erfolglosen Befangenheitsanträgen, einem unbegründeten Wiedereinsetzungsantrag und zahlreichen Terminsverlegungsanträgen. Hinzu kamen die Verweigerung der Begutachtung und das unentschuldigte Nichterscheinen zu Terminen. Auch die erfolgreiche Ablehnung eines Sachverständigen änderte daran nichts, weil die Gründe hierfür nicht im Verantwortungsbereich des Gerichts lagen. Ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK wegen der Verfahrensdauer lag daher ebenfalls nicht vor, wie auch der EGMR festgestellt hat (vgl. EGMR, 15.01.2015 - Az: 62198/11).
Bis wann ist die Rüge der Verfahrensdauer zulässig?
Die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist zu beachten. Beanstandungen zur Dauer bereits abgeschlossener Verfahren, etwa eines früheren Umgangsverfahrens, eines Ordnungsgeldverfahrens oder eines Umgangspflegschaftsverfahrens, sind verfristet, wenn diese Verfahren lange vor der Einlegung der Verfassungsbeschwerde beendet wurden. Einer verfassungsrechtlichen Prüfung zugänglich ist dann nur das angegriffene, rechtzeitig beanstandete Abänderungsverfahren.Wann ist die Rüge eines fehlenden Beschleunigungsrechtsbehelfs zulässig?
Wird das Fehlen eines effektiven Beschleunigungsrechtsbehelfs in Umgangsverfahren gerügt, wendet sich der Beschwerdeführer der Sache nach gegen ein Unterlassen des Gesetzgebers, hier im Hinblick auf die §§ 198 ff. GVG. Zulässig ist eine solche Verfassungsbeschwerde nur, wenn der Beschwerdeführer schlüssig darlegt, dass er selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinem Grundrecht verletzt ist. Die Rechtsnormen müssen auf seine Rechtsstellung aktuell und nicht nur potenziell einwirken.Daran fehlt es aus zwei Gründen. Erstens ist, unabhängig von den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Schutzes gegen Verfahrensverzögerungen, mangels verfassungsrechtlich relevanter Verzögerung ausgeschlossen, dass der damit bezweckte Schutz verletzt sein könnte. Zweitens wirkt das behauptete Fehlen auch deshalb nicht auf die Rechtsstellung ein, weil bereits die vorhandene Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG zur Beschleunigung geführt hat. Das Gericht reagierte auf die Rügen umgehend, indem es eine Sachverständige bestellte und nach Eingang ihrer Stellungnahme zügig einen Anhörungstermin anberaumte. Eine weitere Verzögerungsrüge lief ins Leere, weil das Gericht durch den eigenen Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers an verfahrensfördernden Maßnahmen gehindert war. Auch eine Befugnis eines Beschwerdegerichts zu Fristsetzungen oder sonstigen Maßnahmen hätte in dieser Lage keine Beschleunigung bewirken können, da ein weiteres Gericht erst nach Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses hätte entscheiden dürfen.
BVerfG, 25.04.2015 - Az: 1 BvR 3326/14
ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150425.1bvr332614
Vorgehend: EGMR, 15.01.2015 - Az: 62198/11
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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