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Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils ist zu ermöglichen!

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Grundsätzlich ist der persönliche Umgang eines Kindes mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil vom anderen Elternteil zu ermöglichen. Dies gilt analog auch dann, wenn das Kind in einer Pflegefamilie lebt, da es in der Regel dem Kindeswohl entspricht, familiäre Beziehungen aufrechtzuerhalten und das Kind nicht vollends zu entwurzeln.

Besteht Streit über die Ausübung des Umgangsrechts, haben die Richter eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt.

Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen. Die Umstände des Einzelfalls werden nicht hinreichend berücksichtigt, wenn die Gerichte, ohne konkrete Feststellungen zu treffen, eine bestimmte Umgangsregelung mit ihrer Spruchpraxis in vergleichbaren Fällen begründen. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren.

Im vorliegenden Fall wurde die Zurückweisung des vom nicht sorgeberechtigten Elternteils gestellten Antrags auf die Gestattung unbegleiteten und erweiterten Umgangs mit seinem Sohn aufgrund Verletzung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gerügt.

Zudem wurde der Einzelfall nicht ausreichend gewürdigt; nähere Auseinandersetzung mit der Frage, welche Umgangsregelung konkret das Wohl des Kindes erfordert, waren nicht ersichtlich. Auch das von beiden Gerichten gewählte Verfahren begegnete verfassungsrechtlichen Bedenken. Es war nicht geeignet, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen.


BVerfG, 14.07.2010 - Az: 1 BvR 3189/09

ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100714.1bvr318909

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