Das Finanzamt muss Überzahlungen zu gleichen Teilen an zusammen veranlagte Ehegatten erstatten, die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer ohne die ausdrückliche Bestimmung geleistet haben, dass mit der Zahlung nur die Schuld des Leistenden beglichen werden soll. Dies gilt auch, wenn über das Vermögen des anderen Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet war.
Nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) ist erstattungsberechtigt derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Das ist nicht derjenige, auf dessen Kosten die Zahlung erfolgt ist.
Es kommt also nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem Finanzamt (FA) gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte.
Nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) ist erstattungsberechtigt derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Das ist nicht derjenige, auf dessen Kosten die Zahlung erfolgt ist.
Es kommt also nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem Finanzamt (FA) gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte.
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BFH, 30.09.2008 - Az: VII R 18/08
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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