Von dem Arbeitsentgelt, das ein im Vollzug arbeitender Strafgefangener erhält, steht für
Unterhaltszwecke regelmäßig nur das Eigengeld zur Verfügung. Für die Bemessung des dem Strafgefangenen gegenüber
minderjährigen und privilegiert
volljährigen Kindern zu belassenden Selbstbehalts bietet sich der Rückgriff auf den ihm zustehenden Taschengeldsatz an. Bei einem im Vollzug arbeitenden Strafgefangenen ist in der Regel davon auszugehen, dass der so bestimmte Selbstbehalt durch Belassen des Hausgelds gedeckt ist.
Auf das Eigengeld, das aus dem Arbeitsentgelt des im Vollzug arbeitenden Strafgefangenen gebildet wird, finden die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850c, 850k ZPO keine Anwendung.