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Kindesunterhalt und die Unterhaltspflicht bei verlängerter Bezugsdauer des Elterngelds

Familienrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein zum Minderjährigenunterhalt verpflichteter Elternteil, der nach der Geburt eines weiteren Kindes dessen Betreuung übernimmt, muss sich unterhaltsrechtlich grundsätzlich nicht vorwerfen lassen, von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Bezugsdauer des Elterngelds auf den doppelten Zeitraum zu strecken - auch wenn dadurch für den Unterhalt eines älteren Kindes keine ausreichenden Einkünfte mehr zur Verfügung stehen. Voraussetzung ist, dass die Übernahme der Kinderbetreuung als solche unterhaltsrechtlich gerechtfertigt ist; die Privilegierung gilt jedenfalls für die ersten beiden Lebensjahre des betreuten Kindes.

Leistungsfähigkeit bei Betreuung eines weiteren Kindes

Im Mittelpunkt stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein barunterhaltspflichtiger Elternteil gegenüber einem minderjährigen Kind aus einer früheren Beziehung leistungsunfähig wird, wenn er nach der Geburt eines weiteren Kindes dessen Betreuung übernimmt und Elterngeld bezieht. Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den geschuldeten Unterhalt zu gewähren. Gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern besteht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht, alle verfügbaren Mittel gleichmäßig für sich und die Kinder einzusetzen, sofern nicht ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter zur Verfügung steht (vgl. BGH, 24.09.2014 - Az: XII ZB 111/13; BGH, 10.07.2013 - Az: XII ZB 297/12; BGH, 05.11.2014 - Az: XII ZB 599/13).

Ist die Übernahme der Kinderbetreuung unterhaltsrechtlich beachtlich?

Die Übernahme der Betreuung eines weiteren Kindes entbindet einen Elternteil nicht automatisch von der Obliegenheit, einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies gilt unabhängig davon, ob das weitere Kind aus einer Ehe oder aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hervorgegangen ist, und unabhängig von einer innerfamiliären Aufgabenverteilung nach § 1356 Abs. 1 BGB, da diese nur im Verhältnis zur neuen Familie wirkt, nicht aber gegenüber Kindern aus früheren Beziehungen (vgl. BGH, 12.04.2006 - Az: XII ZR 31/04; BGH, 05.10.2006 - Az: XII ZR 197/02).

Die mit der Kinderbetreuung einhergehende Reduzierung der Erwerbseinkünfte ist unterhaltsrechtlich nur dann hinzunehmen, wenn wirtschaftliche oder sonstige gleichwertige Gründe die getroffene Rollenwahl im Einzelfall rechtfertigen und das Interesse der neuen Familie an dieser Aufgabenverteilung das Interesse des unterhaltsberechtigten Kindes an der Beibehaltung seiner bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt. Maßgeblich können hierbei etwa deutliche Einkommensunterschiede der Partner, die Art der jeweiligen Erwerbstätigkeit oder gesundheitliche Beeinträchtigungen sein, die eine gleichmäßigere Aufteilung der Betreuung erschweren.

Besteht trotz gerechtfertigter Rollenwahl eine Pflicht zur Nebentätigkeit?

Selbst wenn die Rollenwahl als solche nicht zu beanstanden ist, kann den barunterhaltspflichtigen Elternteil grundsätzlich die Obliegenheit treffen, zugunsten minderjähriger Kinder aus einer früheren Beziehung erforderlichenfalls einer Nebenerwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. BGH, 12.04.2006 - Az: XII ZR 31/04; BVerfG, 14.11.1984 - Az: 1 BvR 14/82, 1 BvR 1642/82).

Hiervon ist jedoch für die ersten beiden Lebensjahre des betreuten weiteren Kindes eine Ausnahme anerkannt: Während des Bezugs von Erziehungsgeld - und entsprechend auch während des Bezugs des an dessen Stelle getretenen Elterngelds - besteht keine Verpflichtung zur Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit. Begründet wird dies damit, dass Kleinkinder in diesem Alter regelmäßig ständiger Aufsicht und Betreuung bedürfen und das Erziehungs- bzw. Elterngeld dem Gleichrang der Unterhaltsansprüche aller Kinder bereits dadurch Rechnung trägt, dass es - anders als im Regelfall - bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber älteren Kindern als Einkommen zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, 12.04.2006 - Az: XII ZR 31/04). Diese Erwägungen gelten für die ersten beiden Lebensjahre auch für das Elterngeld nach dem BEEG (vgl. OLG Frankfurt, 02.10.2013 - Az: 2 UF 443/12).


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Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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