Der volljährige Unterhaltsberechtigte kann den Anspruch auf Auskehr des Kindergeldes gegen einen Elternteil, gegen den ein Titel über Barunterhalt besteht, ohne ein Abänderungsverfahren eigenständig geltend machen.
Der Anspruch auf Auskehr des Kindergeldes ergibt sich aus § 1601 BGB (analog).
Der Anspruch auf Auskehr des Kindergeldes ergibt sich aus § 1601 BGB (analog).
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Anspruch auf Auskehr des Kindergeldes ist nicht im Wege eines Abänderungsverfahrens durchzusetzen. Vielmehr kann dieser Anspruch eigenständig neben dem weiteren Unterhaltsanspruch auf Barbedarf des Kindes geltend gemacht werden. Denn beim Bedarf des Kindes wird das Kindergeld gemäß § 1612 b Abs. 1 BGB gerade angerechnet. Nur wenn sich bei dieser Bedarfsberechnung Änderungen ergeben, ist dies im Wege der Abänderung vorzunehmen. Bei der Ermittlung des Barbedarfs des Kindes wird das Kindergeld deshalb jeweils vorab abgezogen. Diese Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsbedarf geht einher mit einem Anspruch des Kindes auf Auskehr des Kindergeldes.
OLG Stuttgart, 20.01.2017 - Az: 17 UF 193/16
ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0120.17UF193.16.0A
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