Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 418.187 Anfragen

Falsche Rechtsbehelfsbelehrung bei Kindergeldrückforderungsbescheiden

Familienrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Bescheide der Bundesagentur für Arbeit (BA) über die Rückforderung von Kindergeld können bis zu einem Jahr nach ihrer Bekanntgabe angefochten werden. Die Verlängerung der einmonatigen Einspruchsfrist begründet sich mit der Verwendung einer irreführenden Rechtsbehelfsbelehrung.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

In zwei Verfahren hob die Bundesagentur für Arbeit wegen fehlender Nachweise die Kindergeldfestsetzungen rückwirkend auf und forderte jeweils ca. 6.000 Euro Kindergeld zurück.

Die Kindergeldempfänger reichten die fehlenden Nachweise erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist ein.

Die Bundesagentur für Arbeit wies die Einsprüche wegen des Versäumens der Einspruchsfrist als unzulässig zurück.

Das Finanzgericht gab den hiergegen erhobenen Klagen nunmehr im Wesentlichen statt.

Die von der Bundesagentur für Arbeit verwendeten Rechtsbehelfsbelehrungen seien irreführend. Insbesondere der nach der eigentlichen Belehrung über die einmonatige Einspruchsfrist folgende Hinweis „Wenn Sie mit der aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an die zuständige Familienkasse“ erwecke den Eindruck, dass unabhängig von der fristgebundenen Einspruchseinlegung die Möglichkeit bestehe, sich auch nach Ablauf der Einspruchsfrist bei der Bundesagentur für Arbeit gegen den Bescheid zu wenden. Damit setze die Rechtsbehelfsbelehrung die Einspruchsfrist nicht in Gang und der Einspruch könne innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Bescheide eingelegt werden.

Der 1. Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fälle Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Daher sind Betroffene gut beraten, wenn Sie auf jeden Fall die einmonatige Einspruchsfrist beachten. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Rechtsbehelfsbelehrungen textlich variieren können.


FG Köln, 24.06.2014 - Az: 1 K 3876/12 und 1 K 1227/12

Quelle: PM des FG Köln


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Merkur.de 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

Sehr detaillierte Ausführungen von Herrn Dr. Voß, die u.a. auch entsprechende Hinweise auf die Rechtsprechung beinhalten. Meine Anfrage wurde sehr ...
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle und kompetente Antworten. Vielen Dank. Ich kann Sie nur empfehlen. Weiter so und viel Erfolg. Danke für Ihre Unterstützung und ...
Verifizierter Mandant