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Kein Kindergeldanspruch bei Besuch eines islamischen Mädchenkollegs

Familienrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG ist ein Kind kindergeldrechtlich zu berücksichtigen, das für einen Beruf ausgebildet wird.

Er umfasst jede Ausbildung zu einem künftigen Beruf. Zur Berufsausbildung gehört auch die Schulausbildung. In Berufsausbildung befindet sich, wer seine Berufsziele noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft darauf vorbereitet.

Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Sie müssen nicht zwingend in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sein, auch muss die Ausbildungsmaßnahme nicht überwiegend Zeit und Arbeitskraft des Kindes in Anspruch nehmen

Den Eltern und dem Kind wird bei der Gestaltung der Ausbildung ein weiter Entscheidungsspielraum zugebilligt. Eine inhaltliche Wertung der angestrebten Berufsausbildung steht der Familienkasse und dem Gericht nicht zu. Anders als für den Abzug als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist es auch nicht erforderlich, dass eine nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Schule besucht wird.

Maßgeblich ist, ob das Kind mit dem Schulbesuch eine nicht nur vorübergehende Betätigungsmöglichkeit schaffen wollte, die dem Aufbau oder der Erhaltung und Sicherung seiner Lebensgrundlage dienen konnte und sollte.

Zur Berufsausbildung gehört auch der Erwerb von Sprachfertigkeiten. Ein planmäßig theoretisch-systematischer schulischer (Fremd-)Sprachunterricht weist regelmäßig den erforderlichen Bezug zu einem später ausgeübten Beruf auf. Dies gilt vor allem, wenn der Sprachunterricht in einer Studien- oder Ausbildungsordnung vorgeschrieben oder empfohlen wird. Fehlt es hieran, kann grundsätzlich ein begleitender Sprachunterricht von wöchentlich zehn Stunden als ausreichend angesehen werden.

Der Besuch des islamischen Mädchenkollegs stellt nach diesen Rechtsgrundsätzen, denen der Senat folgt, keine Berufsausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG dar, weil er nicht auf einen angestrebten Beruf vorbereitete, sondern auf ein Leben als Frau und Mutter nach dem Islam.

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