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Berufsmäßige Nachlasspfleger müssen ihre Vergütung genau abrechnen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Nachlasspfleger können bis zur Annahme der Erbschaft oder bestellt werden, wenn Erben unbekannt sind. Sie sorgen für die Sicherung des Nachlasses. In der Regel wird die Nachlasspflegschaft unentgeltlich geführt.

Ausnahmsweise kann das Nachlassgericht feststellen, dass der Nachlasspfleger berufsmäßig tätig ist. In diesen Fällen erhält der Nachlasspfleger für seine Tätigkeit eine Vergütung, die vom Erben zu zahlen ist. Der Nachlasspfleger darf die festgesetzte Vergütung aus dem verwalteten Nachlassvermögen entnehmen. Bei mittelosem Nachlass kann er die Zahlung seiner Vergütung aus der Staatskasse verlangen.

Berufsmäßige Nachlasspfleger, die ihre Tätigkeiten zur Abwicklung des Nachlasses vergütet haben wollen, müssen minutengenau abrechnen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Das Nachlassgericht (Amtsgericht) hatte einen Nachlasspfleger bestellt, der die Pflegschaft berufsmäßig ausübte.

Er beantragte für die Abwicklung von Bankkonten, die Betreuung einer zum Nachlass gehörenden Immobilie und für die Suche nach den Erben eine Vergütung von 33,50 € je Stunde, insgesamt rd. 1.700 €.

Zum Beleg hat der Nachlasspfleger eine Auflistung seiner Tätigkeiten vorgelegt, die nicht minutengenau ist, sondern auf 10-Minuten-Schritte abstellt.

Das Amtsgericht hat seinen Antrag abgelehnt. Diese Entscheidung bestätigte das Oberlandesgericht Celle weitgehend.

Die genaue Beschreibung der Tätigkeiten für den Nachlass und ihre Dauer müsse dem Nachlassgericht (Amtsgericht) die Überprüfung ermöglichen, ob die Tätigkeit dem übertragenen Aufgabenkreis zuzuordnen und der Aufwand angemessen und plausibel gewesen ist. Die minutengenaue Abrechnung der einzelnen Tätigkeiten sei erforderlich, damit das Nachlassgericht den geltend gemachten Zeitaufwand überprüfen könne, und der Nachlasspfleger nur den tatsächlich geleisteten Aufwand vergütet bekomme.


OLG Celle, 24.03.2016 - Az: 6 W 14/16

ECLI:DE:OLGCE:2016:0324.6W14.16.0A

Quelle: PM des OLG Celle

Martin BeckerTheresia DonathDr. Jens-Peter Voß

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