Das durch § 12 Abs. 1 GBO in Verbindung mit § 46 GBV geforderte berechtigte Interesse ist umfassender als das rechtliche Interesse (z.B. gemäß § 256 ZPO). Es setzt nicht voraus, dass schon ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer und demjenigen entstanden ist, der Grundbuch-Einsicht begehrt. Andererseits genügt nicht jedes beliebige Interesse: Der Antragsteller muss ein eigenes, verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse in glaubhafter Weise darlegen. Dabei kann auch ein bloß tatsächliches, wirtschaftliches Interesse die Einsichtnahme begründen.
Das berechtigte Interesse des Antragstellers ist abzuwägen gegen das Interesse des Eigentümers, eine Grundbuch-Einsicht zu verhindern. Hier ist eine sorgfältige Prüfung deswegen geboten, weil der Eigentümer in der Regel vor der Gewährung der Einsicht nicht gehört wird und weil ihm gegen die Gewährung kein Beschwerderecht zusteht. Das Grundbuchamt hat zu verhindern, dass durch eine unberechtigte Einsichtnahme Unbefugte Kenntnis von den Rechts- und Vermögensverhältnissen eingetragener Berechtigter erhalten.
Allein die nahe Verwandtschaft zu einem Zuwender/ Zuwendungsbegünstigten rechtfertigt nicht die Grundbuch-Einsicht, denn der Gesichtspunkt der Wahrung des Familienfriedens liegt im außerrechtlichen Bereich. Auch ergibt ein möglicher zukünftiger
Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten des Erblassers kein Recht auf Einsicht in das Grundbuch und in die Grundakten, weil der Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruchs vor dem Erbfall noch keinerlei sicherbare oder verwertbare Rechtspositionen begründet. Der Umstand, dass der Antragsteller gegen einen Schenkungsbegünstigten künftig gemäß § 2329 BGB einen Auskunftsanspruch haben kann, trägt nicht sein Grundbuch-Einsichtsrecht vor Eintritt des Erbfalls.