Bei der Berechnung des
Pflichtteilsanspruchs gemäß § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB ist vom Nachlasswert auszugehen, der sich aus der Differenz zwischen Aktiv- und Passivbestand des Nachlasses ergibt. Auf der Passivseite sind dabei nur solche Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, die auch bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge bestehen würden. Dies umfasst neben Erblasserschulden auch sogenannte Erbfallschulden, bei denen Rechtsgrund und Notwendigkeit der Erfüllung auf den Erbfall zurückgehen und die Erfüllung auch im Interesse des Pflichtteilsberechtigten erfolgt.
Zu den abzugsfähigen Erbfallschulden gehören die Beerdigungskosten nach § 1968 BGB, die die Erben zu tragen haben. Hierunter fallen die unmittelbaren Kosten der Bestattung, namentlich die Kosten für das Beerdigungsunternehmen und die Friedhofsgebühren. Die Beerdigung ist mit der erstmaligen Herrichtung der Grabstätte abgeschlossen (vgl. RG, 13.05.1939 - Az: VI 256/38; BGH, 20.09.1973 - Az: III ZR 148/71).
Kosten für die laufende Grabpflege stellen hingegen keine
Beerdigungskosten im Sinne des § 1968 BGB dar und sind daher bei der Ermittlung des Nachlasswertes grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Die Grabpflege beruht nicht auf einer Rechtspflicht der Erben, sondern lediglich auf einer sittlichen Verpflichtung der nahen Angehörigen. Kosten, die nach dem Abschluss der eigentlichen Bestattung für die Instandhaltung und Pflege der Grabstätte anfallen, können den Nachlasswert daher nicht mindern.
Unter die nicht abzugsfähigen Grabpflegekosten fallen etwa Gebühren für die Beseitigung von Senkschäden in der Grabstätte, die mehrere Monate nach der Beisetzung anfallen. Solche Aufwendungen stehen ersichtlich nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bestattungsakt als solchem.
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