Haben Ehegatten in getrennten Urkunden am selben Tag und Ort im Wesentlichen inhaltsgleiche Verfügungen getroffen, so genügt dies noch nicht für ein gemeinschaftliches Testament.
Haben sich die Ehegatten jedoch in getrennten Urkunden jeweils zu Alleinerben eingesetzt und in gemeinschaftlich abgefassten, mit "Zusatz zum Testament" und "Nachtrag zum Testament" bezeichneten Urkunden weitere Verfügungen getroffen, so kann im Einzelfall ein gemeinschaftliches Testament vorliegen.
Haben sich die Ehegatten jedoch in getrennten Urkunden jeweils zu Alleinerben eingesetzt und in gemeinschaftlich abgefassten, mit "Zusatz zum Testament" und "Nachtrag zum Testament" bezeichneten Urkunden weitere Verfügungen getroffen, so kann im Einzelfall ein gemeinschaftliches Testament vorliegen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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