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Bedingte Zuwendung als Ersatzerbeneinsetzung?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

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Im vorliegenden Fall befand sich im Einzeltestament eines Ehegatten folgende Formulierung:

„Sollte meine Frau ebenfalls sterben, so gilt folgendes“.

Diese Formulierung kann in der Form ausgelegt werden, dass es sich bei Zuwendungen an ein Kind, die unter dieser Bedingung erfolgen, nur um eine Ersatzerbeneinsetzung, nicht aber um eine weitergehende Nacherbenberufung handelt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Auslegung von Willenserklärungen, auch von Testamenten, ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters, also des Nachlassgerichts und des an seine Stelle tretenden Gerichts der ersten Beschwerde. Das Gericht der weiteren Beschwerde kann die tatrichterliche Auslegung nur daraufhin überprüfen, ob die Auslegungsgrundlage verfahrensfehlerfrei gewonnen worden ist, die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet worden sind und das Ergebnis der Auslegung mit dem Akteninhalt, den Denkgesetzen und zwingenden Erfahrungssätzen vereinbar ist.

Das Gericht der weiteren Beschwerde kann mithin nur feststellen, ob das Auslegungsergebnis möglich erscheint; dagegen kommt es nicht darauf an, ob es zwingend ist oder ob ein anderes Ergebnis ebenfalls möglich, vielleicht sogar näherliegend wäre.

Die Testamentsauslegung hat zum Ziel, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen. Dabei ist zwar vom Wortlaut auszugehen. Dieser ist jedoch nicht bindend. Vielmehr sind der Wortsinn und die vom Erblasser benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, um festzustellen, was er mit seinen Worten hat sagen wollen und ob er mit ihnen genau das wiedergegeben hat, was er zum Ausdruck bringen wollte.

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