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Anforderungen an die Unterschrift unter ein eigenhändiges Testament (hier: wolkenähnlich geformte Linie)

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Fehlt der angeblichen Unterschrift des Erblassers unter einem eigenhändigen Testament das Element des Schreibens, handelt es sich vielmehr um eine Zeichnung, ist das Testament formnichtig.

Das gilt auch dann, wenn die Urheberschaft auf anderem Wege festgestellt werden könnte. Das Erfordernis der Unterschrift verbürgt nicht nur die Urheberschaft, sondern auch, dass sich der Urheber zu dem oberhalb der Unterschrift befindlichen Text bekennt.

Ein vom Erblasser nicht eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament ist unheilbar nichtig, § 125 BGB.

Eine Unterschrift setzt ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde voraus, das nicht lesbar zu sein braucht. Dem Erfordernis der Unterschrift genügt es, wenn es sich um einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug handelt, der charakteristische Merkmale aufweist und sich nach dem gesamten Schriftbild als Unterschrift eines Namens darstellt. Die Unterschrift muss nicht insgesamt lesbar sein; es genügt, wenn dem Schriftbild Andeutungen von Buchstaben noch entnommen werden können. Nicht ausreichend ist jedoch eine reine Wellenlinie. Ebenso wenig genügt eine Unterzeichnung mit drei Kreuzen oder einem sonstigen Handzeichen oder eine solche mit Schriftzeichen, die keine individuelle Personenbezeichnung nach außen oder im inneren Verhältnis zum Adressaten darstellen.


OLG München, 05.05.2025 - Az: 33 Wx 289/24 e

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