Stellen ein oder gar zwei Gutachter fest, dass ein vorgelegtes
Testament mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vom Erblasser stammt und ein typisches Befundbild für Nachahmungsfälschungen zeigt, so ist die Behauptung der Echtheit widerlegt. Eine 100%ige Sicherheit der Gutachter ist nicht notwendig.
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme bestehen weiter nicht aufklärbare Zweifel, dass das Testament vom Erblasser stammt (§ 2064, § 2247 Abs. 1 BGB). Die Feststellungslast für die Echtheit und Eigenhändigkeit eines Testaments trägt derjenige, der Rechte aus dieser Urkunde herleiten will.
Die Frage, ob ein handschriftliches Testament vom Erblasser geschrieben und unterschrieben wurde, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Die tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts sind für das Rechtsbeschwerdegericht bindend, wenn sie rechtsfehlerfrei getroffen sind (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 561 Abs. 2 ZPO). Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Beweiswürdigung nur daraufhin überprüfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG, § 2358 Abs. 1 BGB) und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden, ob die Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist oder Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwiderläuft, ferner ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind. Stützt sich der Tatrichter auf ein Gutachten, so muß die Beweiswürdigung weiter ergeben, dass das Gericht selbständig und eigenverantwortlich geprüft hat, ob es dem Gutachten folgen kann.
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