Ein
Wechselmodell darf grundsätzlich nicht gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden. Ansonsten würde ein Wechselmodell dem
Kindeswohl eher schaden, da die Gefahr besteht, dass Konflikte mangels Kommunikation zwischen den Eltern eventuell auf dem Rücken des Kindes ausgetragen werden.
Da sich im vorliegenden Fall der Vater des Kindes nur gezwungenermaßen auf das Wechselmodell eingelassen hätte, wäre das Konfliktpotenzial sogar größer.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach
§ 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB ist dem Antrag eines Elternteils auf Übertragung der
elterlichen Sorge oder eines Teiles der elterlichen Sorge stattzugeben, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge bzw. eines Teilbereichs von dieser und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Maßstab für die Entscheidung nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist das Kindeswohl. Gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls sind die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung (Erziehungseignung) und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens. Die einzelnen Kriterien stehen aber nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Erforderlich ist eine alle Umstände des Einzelfalls abwägende Entscheidung. Hierbei sind alle von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Gesichtspunkte in tatsächlicher Hinsicht soweit wie möglich aufzuklären und unter Kindeswohlgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen.
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