Wird ein Ehegatte stationär pflegebedürftig, so entsteht ihm ein besonderer persönlicher Bedarf, der vor allem durch die anfallenden Heim- und Pflegekosten bestimmt wird. In diesem Fall richtet sich der Familienunterhaltsanspruch ausnahmsweise auf Zahlung einer Geldrente.
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BGH, 27.04.2016 - Az: XII ZB 485/14
ECLI:DE:BGH:2016:270416BXIIZB485.14.0
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