Eine im
Ehevertrag vereinbarte Leibrentenpflicht für den Scheidungsfall ist nichtig, wenn sie evident einseitig belastet und das gesetzliche Leitbild des
Ehegattenunterhalts in gravierender Weise missachtet. Kommt hinzu, dass für eine derart einseitige Regelung kein nachvollziehbarer sachlicher Grund erkennbar ist, begründet dies eine tatsächliche Vermutung für eine Störung der Verhandlungsparität beim Vertragsschluss.
Vertragsfreiheit und ihre Grenzen bei ehevertraglichen Scheidungsfolgenregelungen
Eheverträge unterliegen trotz der grundsätzlich bestehenden Vertragsfreiheit einer gerichtlichen Inhaltskontrolle. Eine ehevertragliche Regelung darf den Schutzzweck der gesetzlichen Scheidungsfolgenregelungen nicht beliebig unterlaufen, indem eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung geschaffen wird, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Dies gilt nicht nur zu Gunsten des potenziell unterhaltsberechtigten, sondern ausdrücklich auch zu Gunsten des unterhaltsverpflichteten Ehegatten. Der Umstand, dass eine Vereinbarung notariell beurkundet und der Beurkundung eine Belehrung durch den Notar vorausgegangen ist, macht die gerichtliche Überprüfung nicht entbehrlich.
Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle
Die Inhaltskontrolle von Eheverträgen vollzieht sich in zwei Stufen: Zunächst ist im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle gemäß § 138 BGB zu prüfen, ob der Vertrag schon im Zeitpunkt seines Zustandekommens offenkundig zu unzumutbaren Vertragswirkungen führt. Besteht der Vertrag diese Kontrolle, ist in einem zweiten Schritt im Rahmen einer Ausübungskontrolle gemäß § 242 BGB zu prüfen, ob die Berufung auf eine konkrete ehevertragliche Regelung nach den aktuellen Verhältnissen rechtsmissbräuchlich ist.
Maßgebend für die Beurteilung der Wirksamkeit ist der das gesetzliche Leitbild des Ehegattenunterhalts prägende Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten an den die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einnahmen und geldwerten Vorteilen (Halbteilung) sowie der Rücksichtnahme auf die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Eine vertragliche Gestaltung, die beide Grundsätze in evident einseitiger Weise missachtet, ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
Leibrente ohne Leistungsfähigkeitsbegrenzung
Eine an die Stelle des gesetzlichen nachehelichen Unterhalts tretende Leibrentenverpflichtung ist mit dem gesetzlichen Leitbild unvereinbar, wenn sie unabhängig von der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten geschuldet wird. Leibrentenansprüche nach § 759 BGB kennen - anders als
§ 1581 BGB beim gesetzlichen Unterhalt - keine entsprechende Begrenzung. Lässt sich eine solche Begrenzung auch nicht durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB in die Vereinbarung hineinlesen - was insbesondere dann ausscheidet, wenn der Vertrag weitergehende Anpassungen und die Änderungsklage nach § 323 ZPO ausdrücklich ausschließt - so bleibt die Zahlungspflicht starr, ungeachtet der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten.
Dieser Verstoß wiegt besonders schwer, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits absehbar war, dass der Verpflichtete neben der Leibrente weiteren Unterhaltspflichten - etwa gegenüber minderjährigen Kindern - ausgesetzt sein kann. Die vertragliche Konstruktion bewirkt insoweit auch eine Abkehr vom unterhaltsrechtlichen Gleichrang von Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kindern gemäß
§ 1584 BGB.
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